4.05.2010OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverstöße durch seine Nutzer

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In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, wie das Geschäftsmodell des 1-Click Hosters Rapidshare rechtlich beurteilt werden soll, insbesondere ob dieser für die Urheberrechtsverletzungen, die über seine Server begangen werden, haftbar gemacht werden kann.  Während einerseits das Oberlandesgericht Hamburg von einer Haftung des Filehosters ausgeht, nahm das OLG Köln andererseits nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht an. Demnach müssten nicht alle Links, aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße hin überprüft werden.

Nach der nun vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2010 – Az.: I-20 U 166/09) haftet der 1-Click Hoster überhaupt nicht für die Urheberrechtsverletzungen.

Im konkreten Fall wurden mehrere digitalisierte Filme, von denen die Antragstellerin die Nutzungsrechte besaß, bei Rapidshare hochgeladen und deren Links an verschiedenen Stellen im Internet öffentlich bekannt gegeben.  Für Dritte war es unmöglich, Dateien, die bei dem File Hoster hochgeladen wurden, ohne Kenntnis des genauen Links herunterzuladen, gerade weil Inhaltsverzeichnisse oder Suchmöglichkeiten bei Rapidshare nicht bestehen. Während das erstinstanzliche LG Düsseldorf (Urteil vom 09.04.2009 – Az.: 12 O 221/09) Rapidshare auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verurteilte, wandte sich die Berufung gegen dieses Urteil.

Das OLG Düsseldorf gab dem schweizerischen Unternehmen Recht und nahm eine Störerhaftung des Filehosters für die von Nutzern hochgeladenen Filme nicht an. Die Düsseldorfer Richter gewährten einen Unterlassungsanspruch gerade deshalb nicht, weil es Rapidshare technisch unmöglich sei, die künftige öffentliche Zugänglichmachung von Filmen durch Nutzer zielsicher zu verhindern.

Die Möglichkeit, ein Verbot des Uploads bestimmter Dateien gegen Rapidshare zu erwirken, wird rechtlich ebenfalls verworfen. Das Urheberrecht eröffne insofern die Möglichkeit, Privatkopien gem. § 53 Abs. 1 UrhG anzufertigen. Demnach sei es einer Privatperson auch möglich, rechtmäßig erworbene Filme auf externen Servern für eigene, private Zwecke hochzuladen. Der Standort der Datei dürfe zwar grundsätzlich nicht bekannt gegeben werden, er könne allerdings den Film (und damit die Links zu diesem) mit Familienmitgliedern und Freunden teilen.

Man könne Rapidshare deshalb nicht generell verbieten, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien zu verhindern, da dies dem Grundgedanken der Privatkopie widerspreche.

Das Gericht sieht das Geschäftsmodell des schweizerischen Unternehmens in jedem Fall als schützenswert an. Dem Unternehmen sei es unzumutbar, die Links auf Urheberrechtsverstöße hin zu überprüfen, nicht zuletzt weil viele der Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen und verschlüsselt seien.

Fazit: Die Oberlandesgerichte sind sich in dieser Sache vollkommen uneinig. Die abschließende Beantwortung der Frage nach einer Haftung kann in diesem Fall  jedenfalls nicht dem BGH vorgelegt werden, da das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ein Berufungsurteil im einstweiligen Rechtsschutz darstellt, gegen das eine Revision gem. §542 Abs. 2 ZPO nicht mehr stattfindet.

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Florian Decker
Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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