3.05.2010BGH: Google Bildersuche verletzt nicht das deutsche Urheberrecht
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Der Bundesgerichtshof hatte sich am gestrigen Donnerstag mit einem der bisher wohl bedeutendsten Fälle im Bereich des Urheberrechts im Internetzeitalter auseinanderzusetzen. Das höchste deutsche Zivilgericht musste über die Zulässigkeit der Bildersuche des Suchmaschinendienstes Google entscheiden (Urteil vom 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) und sah darin im Ergebnis keine Urheberrechtsverletzung.
Auf den Ergebnisseiten der Bildersuche von Google werden verkleinerte Vorschaubilder (sog. „Thumbnails“) der gecrawlten und zumeist urheberrechtlich geschützten Bilder eingestellt. Einigen Rechteinhabern ist dieses Vorgehen Googles schon lange ein Dorn im Auge, da in deren Augen dadurch eine unerlaubte Bearbeitung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung der geschützten Werke erfolgt. So auch die im konkreten Fall klagende Künstlerin, auf deren Webseite Abbildungen ihrer Kunstwerke dargestellt waren. Als die Künstlerin im Februar 2005 ihren Namen über den Suchmaschinenprimus suchte, wurden ihr unter anderem ihre Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.
Zwar erkannten die Vorinstanzen die urheberrechtliche Relevanz des Streitgegenstandes, wiesen im Ergebnis jedoch die Klage der Rechteinhaberin jeweils ab. Das LG Erfurt ging noch davon aus, dass das kostenlose Zugänglichmachen der Werke als Einwilligung zur Nutzung der Bildnisse als Thumbnails angesehen werden könnte. Das Oberlandesgericht Jena hingegen nahm zwar keine Einwilligung an, sah es aber als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB an, dass die Klägerin wegen Verletzung ihrer Nutzungsrechte durch Google an den Werken klagt, obwohl sie ihre eigene Webseite gerade für Suchmaschinen wie Google optimiert hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte nun in der Revision die Klage zurückgewiesen, da es bereits keine Urheberrechtsverletzung sah. Zwar sei im bloßen Upload der Bilder auf eine Webseite keine Einwilligung des Rechteinhabers zu sehen, jedoch konnten die Karlsruher Richter nach ihren Feststellungen davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Darstellung der Vorschaubilder im Rahmen der Google Bildersuche einverstanden war. Durch die Suchmaschinenoptimierung hat die Klägerin gerade den Zugriff durch Suchmaschinen zum Inhalt ihrer Webseite eröffnet. Technische Möglichkeiten, um dieses Zugriff auszuschließen oder zu beschränken wurden gerade nicht vorgenommen. Einhergehend mit dem OLG Jena wäre es daher rechtsmissbräuchlich, Google für die Darstellung der Kunstwerke in den Ergebnisseiten zu verklagen.
Daneben sprach der BGH in einem obiter dictum die Fallkonstellation an, in welcher Unberechtigte geschützte Werke von Dritten hochladen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23.03.2010 – Az.: C-236/08 bis C-238/08) kann einem Suchmaschinenbetreiber für solche Fälle unter Umständen die Haftungsprivilegierung im Rahmen der Providerhaftung zu gute kommen, wonach dieser erst dann haften würde, wenn er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Daten Kenntnis erlangt. Es erschiene daher konsequent, wenn der BGH auch erst dann eine Rechtsverletzung annimmt, wenn er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hat.
Fazit: Entsprechend den Leitlinien seiner berühmten „Paperpoy“-Entscheidung geht der BGH hier davon aus, dass die verlinkten Vorschaubilder auf der Ergebnisseite der Google Bildersuche keine Vervielfältigungsrechte an den geschützten Werken verletzt. Das Geschäftsmodell „Bildersuche im Internet“ ist und zulässig und wird auch weiterhin bestehen bleiben.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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