30.04.2010OLG Celle: Hacker Software auf Dienst PC stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar
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Grundsätzlich sieht das Gesetz gemäß §95 Absatz 3 Nr. 3 UrhG ein Verbot für den Besitz von Vorrichtungen […], die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Damit statuiert der Gesetzgeber ein Verbot gegen Hacker Software. Das Oberlandesgericht Celle hat entsprechend diesem gesetzlichen Verbot entschieden (Urteil 27.01.2010 – Az.: 9 U 38/09), dass der Besitz solcher Software auf einem dienstlichen Notebook einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.
Im zu verhandelnden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und damit fristlosen Kündigung. Der klagende Geschäftsführer war bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte entdeckte, dass auf dem Notebook des Klägers Hacker Software im Sinne des urheberrechtlichen §95 Abs. 3 UrhG unzulässigerweise heruntergeladen worden war. Die Beklagte sprach dem Geschäftsführer daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus, wogegen sich dieser auf dem Rechtsweg wehrte.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab und gab dem Arbeitgeber Recht. Die außerordentliche Kündigung wurde nach Ansicht des Gerichts zu Recht ausgesprochen. Das Urheberrecht sehe in §95a Absatz 3 UrhG ein ausdrückliches Verbot für Hacker Software vor. Allein durch die Installation der illegalen Software habe die mögliche Gefahr bestanden, dass er Sicherheitsvorkehrungen umgehe, Passwörter umgehe und Zugriff auf bestimmte urheberrechtlich geschützte Daten und interne Betriebsgeheimnisse erlange.
Der Arbeitnehmer habe mit seinem Vorgehen gegen das Urheberrecht verstoßen. Außerdem habe durch das Handeln des Klägers die Gefahr bestanden, dass die Beklagte strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt werde. Damit sei ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Geschäftsführervertrag gegeben, auch wenn nur rein theoretisch die Möglichkeit bestand, dass der Kläger die Hacker Software auf illegalem Wege einsetze.
Fazit: Bereits der Besitz von Hacker Software wird vom Urheberrecht als verboten angesehen. Wird eine solche Software im Betriebsbereich vorgehalten, kann darin ein außerordentlicher Kündigungsgrund gesehen werden.
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Florian Decker
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bisher 3 Kommentare Eigenen Kommentar schreiben
1. Heiko | 30.April 2010 um 15:50 Uhr
Was für Software war das denn konkret?
2. RA Florian Decker | 03.Mai 2010 um 14:51 Uhr
Die Entscheidung liegt uns leider nicht im Volltext vor, so dass wir Ihre Frage nach der konkreten Bezeichnung der Software leider unbeantwortet lassen müssen.
3. netzrecht » IT-Rech&hellip | 15.August 2010 um 15:35 Uhr
[...] OLG Celle: Hacker Software auf Dienst PC stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar Grundsätzlich sieht das Gesetz gemäß §95 Absatz 3 Nr. 3 UrhG ein Verbot für den Besitz von Vorrichtungen […], die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Damit statuiert der Gesetzgeber ein Verbot gegen Hacker Software. Das Oberlandesgericht Celle hat entsprechend diesem gesetzlichen Verbot entschieden (Urteil 27.01.2010 – Az.: 9 U 38/09), dass der Besitz solcher Software auf einem dienstlichen Notebook einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.Hier weiterlesen… [...]
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