28.04.2010OLG München: Versenden von 1.000 Abmahnungen kann rechtsmissbräuchlich sein

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Grundsätzlich haben Abmahnungen die Aufgabe, auf direktem und kostengünstigerem Weg einen Rechtsstreit zu beenden, ohne den teuren Gerichtsweg einschalten zu müssen. Vor allem im urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bereich wurden jedoch teilweise so viele Abmahnungen von Anwälten ausgesprochen, dass diese nur noch als „Abmahnanwälte“ Bekanntheit erlangten. Das OLG München hatte sich nun in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ab welcher Zahl Abmahnungen diese Masse rechtsmissbräuchlich ist (Beschluss vom 10.08.2009 – Az.: 29 U 3739/09).

Den Münchner Richtern lag dabei ein Sachverhalt vor, bei dem ein bekannter Massenabnehmer, dem zuvor bereits die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden war, nun im Bau- und Immobilienbereich tätig war. Er war der Überzeugung, dass ihm aufgrund der Webseite eines Konkurrenten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, woraufhin er diesen Mitbewerber abmahnte. Dieser gab jedoch die erwünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, woraufhin der Abmahner eine einstweilige Verfügung gegen diesen erwirkte. Während die erste Instanz noch die einstweilige Verfügung bestätigte, gingen die OLG Richter in der Berufung von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Abmahners aus.

Seit dem Verlust seiner anwaltlichen Zulassung hat der abmahnende, ehemalige Anwalt circa 4.000 Abmahnungen an Mitbewerber verfasst. Im Jahr 2008 soll es sich dabei allein um 1.000 Stück gehandelt haben, wobei nur in den seltensten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen worden seien. In der Regel seien die Abgemahnten also dem Zahlungsverlangen des Abmahners nachgekommen.

Vorliegend wurde bei dem Verhalten des ehemaligen Rechtsanwalts davon ausgegangen, dass er die Abmahnungen nur aussprach, um Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs seien also sachfremde Ziele gewesen. Die Richter würdigten dieses Verhalten des Klägers als insgesamt unlauter und rechtswidrig und gewährten ihm im vorliegenden Fall daher gerade keinen Unterlassungsanspruch. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit musste insbesondere deswegen angenommen werden, weil vorliegend in einem Zeitraum von 18 Jahren mehr als 4.000 Abmahnungen mit Kostenforderungen jeweils von 650.- EUR bis 1.000.- EUR ausgesprochen wurden. Es sei gerade kein Beweggrund des Klägers gewesen, den fairen Wettbewerb zu fördern, sondern ausschließlich Einnahmen aus dieser Abmahntätigkeit zu erzielen.

Fazit: Geht es dem Abmahner nur um sachfremde Ziele wie der Geltendmachung der Rechtsverfolgungskosten, ist dies rechtsmissbräuchlich. Vorliegend konnte sich allein aus der Anzahl der Abmahnungen ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zu der vorgegebenen gewerblichen Tätigkeit stand. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit war deshalb zu bejahen. In der Praxis ist der gerichtsfeste Nachweis einer massenhaften Abmahntätigkeit für den Einzelnen jedoch meist schwierig.

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Florian Decker
Rechtsanwalt

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