13.04.2010OVG Hamburg: E-Mail genügt der Schriftform nur mit qualifizierter elektronischer Signatur
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Wenn durch das Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, muss eineUrkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden, vgl. § 126 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Wenn die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll, muss der Aussteller der Erklärung gem. § 126a Abs. 1 BGB seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen. Diese gesetzliche Vorgaben bestätigte das OVG Hamburg nun in einem Beschluss vom 15.01.2010 – Az.: 8 Bf 272/09).
Im konkreten Sachverhalt verlangte ein Auszubildender von seinem Arbeitgeber, nach Beendigung der Lehrzeit weiter bei diesem beschäftigt zu werden. Dieses Verlangen muss dem Arbeitgeber grundsätzlich schriftlich zugehen. Der Azubi schrieb jedoch seinem Chef lediglich eine entsprechende Mail. Dieser lehnte das Gesuch zur Weiterbeschäftigung ab, da er zum einen keine freien Stellen mehr hatte, zum anderen wies er darauf hin, dass dem Verlangen bereits formal die nötige Schriftform fehle, da eine einfache E-Mail nicht ausreichend sei. Der Auszubildende war anderer Auffassung und klagte gegen seinen Arbeitgeber.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht lehnte das Verlangen ab und bestätigte die Ansicht des Arbeitgebers. Durch eine einfache E-Mail sei nicht die erforderliche Schriftform gewahrt worden. Dazu hätte der Auszubildende im vorliegenden Fall vielmehr eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden müssen. Dann hätte eine rechtsgültige und wirksame Schriftform durch die E-Mail vorgelegen.
Dieses Erfordernis ergibt sich aus den Vorschriften des Signaturgesetzes, wonach E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssten. Da der Kläger vorliegend diesem Erfordernis nicht nachkam, durfte sich der Beklagte auch auf die fehlende Schriftform berufen. Dagegen spreche auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben, da er ausreichend nachgewiesen habe, dass er dem Verlangen des Klägers auf Weiterbeschäftigung mangels freier Stellen nicht nachkommen könne.
Fazit: Dem Schriftformerfordernis per einfacher E-Mail nachzukommen ist in der Praxis bisher nicht möglich. Die Rechtsprechung verlangt eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Um eine solche generieren zu können, benötigt man spezielle Hardware, welche nur die wenigsten Bürger vorhalten. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber mit der angekündigten DE-Mail eine Voraussetzung schafft, rechtswirksam dem Schriftformerfordernis zu genügen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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