13.04.2010Neue – gesetzliche – Widerrufsbelehrung ab 11. Juni 2010

E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Der Gesetzgeber hat auf die anhaltende Diskussion um die Rechtmäßigkeit der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV sowie die Diskrepanz zwischen der 14-tägigen Widerrufsfrist bei Onlineshops und der 1-monatigen Frist bei eBay reagiert und verleiht der Musterwiderrufsbelehrung ebenso wie der Musterrückgabebelehrung nunmehr mit Wirkung zum 11.06.2010 formellen Gesetzesrang.

Die künftig gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung wird hierzu in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) integriert, so dass die Verwendung des gesetzlichen Musters in jedem Falle rechtssicher erfolgt, ohne dass die Instanzgerichte die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung in ihrer Rechtmäßigkeit beanstanden können. Zudem wird in das BGB ein neuer § 360 eingefügt, der die Rechtssicherheit der gesetzlichen Musterbelehrungen klarstellt. Die neue Vorschrift erhält den folgenden Wortlaut:

§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung

(1)  Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet  sein  und  dem  Verbraucher  entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels  seine  wesentlichen  Rechte  deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1.  einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2.  einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3.  den  Namen  und  die  ladungsfähige  Anschrift desjenigen,  gegenüber  dem  der  Widerruf  zu erklären ist, und
4.  einen   Hinweis   auf   Dauer   und   Beginn   der Widerrufsfrist  sowie  darauf,  dass  zur  Fristwahrung  die  rechtzeitige  Absendung  der  Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

(2)  Auf  die  Rückgabebelehrung  ist  Absatz  1 Satz   1   entsprechend   anzuwenden.   Sie   muss Folgendes enthalten:
1.  einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2.  einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3.  einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die  Sache  nicht  als  Paket  versandt  werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4.  den  Namen  und  die  ladungsfähige  Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5.  einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die  rechtzeitige  Absendung  der  Sache  oder des Rücknahmeverlangens genügt.

(3)  Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen  ergänzenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  in  Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen  ergänzenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  in  Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung  von  Absatz  1  Satz  1  in  Format  und Schriftgröße  von  den  Mustern  abweichen  und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

Um die Widerrufsfrist für eBay und Onlineshop auf 14 Tage zu vereinheitlichen, wird unter dem neugefassten § 355 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der vorvertraglichen Belehrung in Textform, der bei eBay mangels Bestelleingangsbestätigung gerade nicht möglich ist, mit dem Zeitraum “unverzüglich nach Vertragsschluss” gleichgesetzt, wobei “unverzüglich” im juristischen Jargon i. d. R. “ohne schuldhaftes Zögern” bedeutet. Die Widerrufsfrist bleibt jedoch bei einem Monat, soweit die Belehrung nicht “unverzüglich nach Vertragsschluss” in Textform mitgeteilt wird.

Onlineshopbetreiber und eBay-Händler sollten sich rechtzeitig mit der gesetzlichen Neuregelung, die am 11.06.2010 in Kraft tritt, vertraut machen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Die künftige gesetzliche Widerrufsbelehrung kann unter dem folgenden Link jetzt bereits abgerufen werden:

Muster-Widerrufsbelehrung

Die künftige Muster-Rückgabebelehrung ist unter dem folgenden Link erreichbar:

Muster-Rückgabebelehrung

Sollten Sie Fragen zu dieser Gesetzesänderung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach

Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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  • bisher 4 Kommentare Eigenen Kommentar schreiben

    • 1. jo  |  14.April 2010 um 10:39 Uhr

      Schön wäre es dann nur noch, wenn die Händler “ihre” Widerrufsbelehrung dann auch lesen würden, optimalerweise auch verstehen.
      So Sachen wie “Rücksendung auf unsere Gefahr” haben viele noch nicht verstanden.

    • 2. Ramona Hapke  |  15.Mai 2010 um 08:51 Uhr

      Gilt Obenstehendes denn auch für digitale Inhalte? Wenn ich einen Text oder ein Bild als Journlistin über meinen Online-Shop verkaufe, nehme ich den nicht zurück, denn der Empfänger könnte dann längst “abgeschrieben” haben.
      Und wie verhält es sich, wenn man extern einen Druck+Versand auf der Website einbindet, der alles abwickelt und ich sozusagen nur der Vermittler bin? Sicher sind diese Fragen für viele andere relevant.

    • 3. RA Florian Decker  |  15.Mai 2010 um 11:01 Uhr

      Diese spezielle Problematik hat der Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigt. Man könnte einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Downloads allerdings über § 312d Abs.4 Nr.1 BGB (Ware nicht zur Rücksendung geeignet) oder über § 312d Absatz 3 BGB (Dienstleistung vom Verbraucher ausgeführt) konstruieren.

    • 4. Christine  |  06.Oktober 2010 um 09:26 Uhr

      Hallo,

      weshalb schreiben die großen Warenversender eigentlich eine Widerrufsbelehrung und keine Rückgabebelehrung? Bei Warenversendung wäre doch eine Rückgabebelehrung verständlicher, oder?

      Grüße
      Christine

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