7.04.2010LG Köln: 550 Musikstücke können 2.200.- EUR Abmahnkosten entstehen lassen
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Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing Börsen sind keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin umfassend. Das Landgericht Köln beispielsweise hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Höhe an Abmahnkosten beim Tausch von 550 Musikstücken angemessen erscheinen. Die Kölner Richter urteilten (Urteil vom 27.01.2010 – Az.: 28 O 241/09), dass in einem solchen Fall Abmahnkosten in Höhe von 2.200,- EUR angemessen sind.
Geklagt hatten die führenden Musikfirmen in Deutschland gegen die Betreiberin eines Internetanschlusses. Über deren Anschluss wurden 550 Musikstücke über eine Peer-2-Peer Tauschbörse zum Download angeboten, an denen die Musikverlage die ausschließlichen urheberrechtlichen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte besaßen.
Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Namen und Adresse zu der in Frage stehenden IP-Adresse im maßgeblichen Zeitpunkt vom Access Provider erlangte, konnte die Beklagte identifiziert werden. Die Kläger forderten von ihr insgesamt Zahlung von 6.000,- EUR Rechtsanwalts- und Abmahnkosten. Die Beklagte hingegen sah die Verwertung der IP-Adresse als unzulässig an.
Die Kölner Richter gewährten zwar grundsätzlich den Anspruch, jedoch nur in einer Höhe von 2.200 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber bei Rechtsverletzungen über seinen Anschluss grundsätzlich nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung dafür einzustehen habe. Die Beklagte hatte keine Sicherheitsvorkehrungen wie einen Passwortschutz vorgenommen, um den ungewollten Zugang durch Dritte zu verhindern. Ihm sei es gerade zumutbar gewesen, Passwörter und Zugangssperren einzurichten. Das LG Köln ging des Weiteren ohne Bedenken von der vollen gerichtlichen Verwertbarkeit der IP-Adresse durch den Rechteinhaber aus, da es sich lediglich um Bestandsdaten handele. Die IP-Adresse durfte damit vom Telekommunikationsunternehmen herausgegeben werden.
Hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltskosten wichen die Kölner Richter allerdings von der Vorgabe der Kläger ab und gewährten nur die tatsächlichen entstandenen Kosten in Höhe von 2.200,- EUR. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass zwischen den Klägern und deren Anwälten ein niedrigerer Betrag vereinbart wurde, als von ihr verlangt wurde. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es eine grundsätzliche Kosteneinigung zwischen diesen gab. Vielmehr hatten vorliegend die Kläger bewiesen, dass sie nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften gezahlt hatten.
Fazit: Das Thema Filesharing bleibt weiterhin interessant. Abzuwarten bleibt, wie sich der Bundesgerichtshof im Mai 2010 zur Störerhaftung des Betreibers eines lediglich mit WPA 1 verschlüsselten WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen äußern wird, die über dessen Anschluss begangen werden.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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