31.03.2010LG Berlin – Affiliate trägt im Missbrauchsfall die Beweislast
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In sogenannten Affiliate Systemen bieten meist kommerzielle Anbieter („Merchants“) ihren Vertriebspartnern („Affiliates“) eine Provision, wenn diese erfolgreich einen Neukunden an den Anbieter vermitteln. Die Affiliates vermarkten dabei die Güter des Vertriebspartners über deren Webseite, in dem der Merchant ihnen entsprechende Werbemittel zur Verfügung stellt. Kommt es zum Verdacht, dass der Affiliate Missbrauch betrieben hat, um mehr Provision zu erlangen, trifft ihn allein die Beweislast dafür, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist, wie das LG Berlin im Oktober 2009 entschied (Urteil vom 15.10.2009 – Az.: 28 O 321/08).
Der Affiliate hatte im konkreten Fall seine Provision eingeklagt. Der Betreiber des beklagten Affiliate Netzwerk, in welchem er sich befand, weigerte sich, die beantragte Auszahlung in Höhe von 30.000.- EUR auszuführen, da er aufgrund von vorliegenden Tatsachen einen Missbrauch durch vorgetäuschte Anmeldungen annahm. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen dem Affiliate und der Vertriebsplattform geschlossenen Vertrags war die Pflicht statuiert, dass der Affiliate die Beweislast für die fehlerfreie Abrechnung trägt, wenn es zum Missbrauch gekommen sein soll. Der Affiliate bestritt den Missbrauch und klagte auf Zahlung. Die Richter des LG Berlin wiesen den Provisionsanspruch der Kläger ab. Die Regelung im Rahmen der AGB sei wirksam, insbesondere sei darin keine unangemessene Benachteiligung gem. §307 BGB zu sehen.
Das Landgericht führte dabei aus, dass sich an der rechtlichen Bewertung selbst dann nichts ändern würde, wenn man die Bestimmung in den AGB als unangemessene Benachteiligung einstufen würde und damit die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften greifen würden. Im konkreten Fall hatte das Affiliate Netzwerk umfangreich nachgewiesen, dass ein Missbrauch vorliege. Daher hätte vorliegend erstmal den Affiliate die allgemeine Beweispflicht getroffen, nachzuweisen, dass das Gegenteil vorliege. Dieser Nachweispflicht ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen, sondern hat nur völlig unzureichende, allgemeine Aussagen getätigt.
Fazit: Der Affiliate muss beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat und ihm daher ein Anspruch auf die vertragliche Provision zusteht. Eine solche Beweislastregel in den AGB eines Affiliate-Vertrags ist zulässig, da dadurch keine unangemessene Benachteiligung des Affiliates geschaffen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für eine solchen Missbrauchsverdacht konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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1. netzrecht » IT-Rech&hellip | 15.August 2010 um 15:34 Uhr
[...] LG Berlin – Affiliate trägt im Missbrauchsfall die Beweislast In sogenannten Affiliate Systemen bieten meist kommerzielle Anbieter („Merchants“) ihren Vertriebspartnern („Affiliates“) eine Provision, wenn diese erfolgreich einen Neukunden an den Anbieter vermitteln. Die Affiliates vermarkten dabei die Güter des Vertriebspartners über deren Webseite, in dem der Merchant ihnen entsprechende Werbemittel zur Verfügung stellt. Kommt es zum Verdacht, dass der Affiliate Missbrauch betrieben hat, um mehr Provision zu erlangen, trifft ihn allein die Beweislast dafür, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist, wie das LG Berlin im Oktober 2009 entschied (Urteil vom 15.10.2009 – Az.: 28 O 321/08).Hier weiterlesen… [...]
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