26.03.2010OLG Düsseldorf: Wirksamer Vertragsschluss per E-Mail möglich
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Grundsätzlich setzt ein Vertragsschluss online wie offline voraus, dass die Willenserklärungen beider Parteien über die wesentlichen Vertragsinhalte übereinstimmen. Dies kann ausdrücklich und konkludent geschehen – soweit die gesetzlichen Vorgaben. Im Internet werden Verträge in der Regel in Online-Shops geschlossen, in dem der Verbraucher seine Bestellung aufgibt und der Unternehmer die Ware versendet.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun entschieden (Beschluss v. 26.03.2009 – Az.: I-7 U 28/08), dass es auch bei Zusendung einer E-Mail unter Umständen zu einem stillschweigenden Vertragsschluss kommen kann.
Die Düsseldorfer Richter verhandelten dabei einen Fall, in dem der klagende Immobilienhändler den Beklagten auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch nahm. Letzterer hatte zuvor zum Makler telefonisch Kontakt aufgenommen, und dabei auch seine E-Mail Adresse genannt. Der Kläger versandte daraufhin per Mail ein Exposé und zwei Terminbestätigungen. Der Beklagte reagierte zwar nicht auf die Mail, erwarb jedoch eines der vom Kläger vorgeschlagenen Häuser. Dieser machte daher vom Beklagten seine Maklerprovision geltend. Der Beklagte wendete ein, dass ein wirksamer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen sei. Der E-Mail Account wurde von ihm nicht genutzt, weswegen er gar keine Kenntnis von den Mails hatte.
Das OLG Düsseldorf bejahte den Anspruch des Klägers und verurteilte die beklagte Partei auf Zahlung der Maklerprovision. Durch die E-Mail Zusendung sei stillschweigend ein wirksamer Maklervertrag in Kenntnis des Provisionsverlangens zustande gekommen. Wer sich nun wundert, dass durch einseitige E-Mail Zusendung ein Vertrag zustande kommt, liegt ganz richtig – dadurch kann normalerweise kein Vertrag geschlossen werden. Vorliegend war aber eine andere Wertung vorzunehmen: Wer im Rahmen eines geschäftlichen Kontakts als Hausinteressent einem Immobilienmakler seine E-Mail Adresse nennt, muss davon ausgehen, auf diesem Wege auch Exposés und andere Informationen zu erhalten.
Die Tatsache, dass die Beklagten von der E-Mail gar keine Kenntnis hatten, war für die Wertung des Gerichts, ob es zu einem Vertragsschluss kam, von keiner Relevanz. Wird die E-Mail Adresse Dritten angegeben, so ist die Übersendung von Mails an die Adresse zulässig – werden dann E-Mails nicht gelesen, weil der Interessent seinen E-Mail Account nicht öffnet, werde dies als Zugangsvereitelung gesehen. Den Zugang hat dabei allerdings der E-Mail Versender zu beweisen.
Fazit: Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Zugang einer E-Mail fingiert, auch wenn der Empfänger von deren Inhalt tatsächlich keine Kenntnis hatte. Dies gilt insbesondere dann, wenn er seine E-Mail Adresse im Geschäftsverkehr übermittelt und damit rechnen muss, entsprechende Kontaktaufnahmen zu erhalten. Dadurch kann es ausnahmsweise auch quasi einseitig und konkludent zum Vertragsschluss per E-Mail kommen. Dieses Ergebnis sollte jedoch maßgeblich unter den Besonderheiten des zugrundeliegenden Maklervertrags gesehen werden.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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