23.03.2010BGH: Keine Löschungspflicht für Online Archive bei Wort- und Bildberichterstattungen
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Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Revision einer Entscheidung des OLG Hamburg mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Spiegel Online eine Löschungspflicht für Artikel im Online-Archiv trifft, wenn durch eine Wort- und Bildberichterstattung über eine schwere Straftat berichtet wird. Der BGH hielt es für zulässig (Urteile vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08), obwohl der Name des Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder des Verurteilten angezeigt wurden.
Im konkret zu entscheidenden Fall war der Kläger wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr im Jahr 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 wurde dann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, woraufhin der Kläger im Januar 2008 auf Bewährung entlassen wurde. Die beklagten Betreiber des Portals von Spiegel Online hielt fünf ältere Veröffentlichungen der Druckausgabe des „Spiegel“ zum kostenpflichtigen Download bereit. In diesen war der Kläger mehrmals als Angeklagter oder Verurteilter bezeichnet worden; zum Teil waren sogar Fotos des Klägers enthalten.
Der zuständige VI. Zivilsenat des BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Zwar wurde in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldungen im Online Archiv von Spiegel Online ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers gesehen. Allerdings wurde der Eingriff als nicht rechtswidrig angesehen, da im Streitfall das Schutzinteresse des Klägers hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit des Beklagten zurücktritt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers hinsichtlich dessen Resozialisierung, insbesondere eine Prangerwirkung, wurde gerade nicht angenommen.
Die Meldungen über das Kapitalverbrechen an dem Schauspieler enthielten sachbezogene und wahrheitsgemäße Aussagen mit hohem öffentlichem Interesse. Letzteres ergibt sich nicht zuletzt wegen der Bekanntheit des Opfers und dem erheblichen Aufsehen der Tat in der Öffentlichkeit, sondern auch aufgrund der Schwere der Tat und dem Bestreben, bereits 2004 die Verurteilung aufzuheben. Deswegen waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig – was sich auch durch die Entlassung des Klägers aus der Haft nicht geändert hat. Das Dossier im Online Archiv hatte vielmehr eine nur geringe Breitenwirkung, es wurden erkennbar nur Altmeldungen angezeigt und die in Streit stehenden Artikel konnten auch nur durch gezielte Suche aufgerufen werden, wenn man diese kostenpflichtig erworben hatte. Außerdem wäre es eine ungemeine Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder der zugrundeliegenden Umstände sämtliche archivierten Inhalte immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Auch hinsichtlich der Verbreitung der kontextbezogenen Bilder in den verschiedenen Artikeln steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung zu, da es sich insofern um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. §23 I Nr. 1 KUG handelt, bei denen eine Einwilligung des Klägers gerade nicht notwendig ist.
Fazit: Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe stuft das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit der Beklagten höher ein als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, nicht zuletzt wegen der geringen Auswirkung, die das Online-Archiv aufgrund seiner Kostenpflichtigkeit hatte. Quasi zum gleichen Ergebnis kam das Gericht übrigens auch hinsichtlich des Online-Archivs des Deutschlandradios, das ebenfalls noch Altmeldungen des vorliegenden Falls archiviert hat.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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