16.03.2010Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über Internet-Auktionsplattformen ist zulässig

E-Commerce Kommentar hinzufügen


Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (AZ.: 6 U 47/08 Kart.)
Urteil des OLG München vom 02.07.2009 (AZ.: U 4842/08)

Hersteller von Markenprodukten (bspw. Sportartikel, Koffer, Taschen, Schulranzen) sehen sich oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre unmittelbaren Vertriebspartner die Produkte über Internet-Auktionsplattformen (wie ebay) an den Endkunden verkaufen. Dies möchten die Hersteller aus Angst vor Imageeinbußen unterbinden.

Einige marktführende Hersteller (Marktanteil von über 30 %) bedienen sich aus diesem Grund sogenannter „zugelassener Vertriebspartner“, also einer Zertifizierung, die gewisse qualitative Anforderungen für den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und deren zugehörigen Internetshops sicherstellt.

Um einen Imageschaden für den Hersteller abzuwenden, dass nicht der Eindruck entstehe, seine Produkte würden über die Auktionsplattformen „verramscht“, möchte dieser in der Regel gewährleistet wissen, dass seine Abnehmer über stationäre Einzelhandelsgeschäfte verfügen, in denen dem Endkunden eine angemessene (und vorrätige) Sortimentsbreite und –tiefe von speziell geschultem Fachpersonal präsentiert werden kann. In dieser Gewissheit gestattet der Hersteller seinen Vertriebspartnern ergänzend das Anbieten der Produkte in ihren eigenen Internetshops. Hierbei soll der Webshop so gestaltet sein, dass die Zugehörigkeit zu einem Ladenlokal deutlich und der Kunde zum Aufsuchen eben dieses Einzelhandelsgeschäfts motiviert wird.

Ein solches Anforderungsprofil für Kompetenz und Ausstattung der Vertriebspartner wird als sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem eingestuft. Dies ist nicht ausschließlich Luxusgütern vorbehalten, welchen eine bislang als „Aura des Exklusiven“ bezeichnete Eigenschaft zugesprochen wird. Auch wenn einige Entscheidungen, in denen die kartellrechtliche Zulässigkeit qualitativer selektiver Vertriebssysteme bejaht wird, derartige Luxusgüter zum Gegenstand hatten, sind andere Produkte davon nicht ausgenommen. Vielmehr kann dieses Vertriebssystem auch dann Anwendung finden, wenn der Markeninhaber die Markenprodukte in der Spitzengruppe des Marktes positionieren und den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen durch entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe gerecht werden will. Die Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes am Markt gehört zu seinen Kernbefugnissen. Sie ist zunächst hinzunehmen und kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Produkt überhaupt Anknüpfungspunkte für eine solche Positionierung bietet. Sofern die Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, fällt das qualitative selektive Vertriebssystem nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 EGV und § 1 GWB. Stehen die Eigenschaften der vertriebenen Produkte in sachlichem Zusammenhang mit der Art und Weise, wie ein Wiederverkäufer Markenprodukte präsentiert, anbietet und vertreibt, darf der Vertriebsbinder also berechtigterweise Einfluss auf die geforderten Modalitäten nehmen, also auch den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen ausschließen.

Das wirtschaftliche Interesse des Wiederverkäufers unterliegt somit gegenüber dem anerkannten Interesse des Markeninhabers, den Absatz seiner Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält.

Handelt der Wiederverkäufer dem Ansinnen des Herstellers zuwider, muss er mit einschneidenden Konsequenzen – bis hin zum Lieferstopp – rechnen. Aus den bereits angesprochenen Gründen missbraucht der Hersteller hierdurch auch nicht eine marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB. Er verstößt damit auch nicht gegen das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens nach § 21 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 GWB.

Anmerkung: Ob das Verbot anders zu beurteilen ist, wenn der Wiederverkäufer die Herstellerprodukte über einen eigenen Shop im Rahmen der Internet-Auktionsplattform vertreibt (bspw. ebay-Shop), wird in der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht abschließend entschieden, da in diesem Fall seitens des Wiederverkäufers von einer solchen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Jedoch können auch Markenhersteller mit einem Marktanteil von unter 30 % und ohne selektives Vertriebssystem den Vertrieb ihrer Produkte über Internet-Auktionsplattformen wirksam in ihren AGB verbieten.

In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG München verwandte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines international tätigen Sportartikelkonzerns gegenüber ihren Abnehmern eine AGB-Klausel, nach der es dem Besteller untersagt war, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale – im Ergebnis erfolglos – beanstandet.

Die oben angesprochene Vereinbarkeit bestimmter Qualitätsanforderungen eines selektiven Vertriebssystems mit dem Wettbewerb im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB war hier jedoch ohne Belang, da die Vertriebsgesellschaft kein selektives Vertriebssystem für Ihre Waren betreibt.

Auch beträgt ihr Marktanteil weniger als 30 %, so dass für die streitige AGB-Klausel eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-VO erfolgt.  Unternehmen, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind, dürfen miteinander grundsätzlich Verträge darüber schließen, zu welchen Bedingungen die Vertragsparteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Dies allerdings nur dann,

  • solange der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt 30 % nicht überschreitet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO),
  • der Käufer seinen Verkaufspreis noch selbst festsetzen kann (vgl. Art. 4 lit. a] Vertikal-VO)
  • und der Kundenkreis, an den der Verkäufer die Vertragswaren verkaufen darf, nicht unzulässig beschränkt wird (vgl. Art. 4 lit. b] Vertikal-VO).

Wesentlicher Streitpunkt in vorliegendem Fall war die Beschränkung des Kundenkreises durch das Verbot, die Herstellerprodukte auf Internet-Auktionsplattformen zu vertreiben. Während der vollständige Ausschluss von Internetverkäufen eine unzulässige Kernbeschränkung darstellt, gilt dies für Beschränkungen innerhalb des Internetverkaufs gerade nicht.

Anmerkung: Zu den zulässigen Regelungen im Bereich des Internethandels zählen daher auch die bereits oben angesprochenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsanforderungen; auch kann die Zulässigkeit des Internethandels an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Dies führt nicht automatisch zum Verstoß gegen Art. 4 lit. b) Vertikal-VO.

Einen Kundenkreis in diesem Sinn bildet auch die Gesamtheit der Käufer auf dem relevanten Markt, die in der Lage und bereit sind, über das Internet einzukaufen (vgl. Veelken in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG Teil 1, 4. Aufl. 2007 Vertikal-VO Rz. 207).

Bei der Gruppe der Internet-Einkäufer handelt es sich somit um eine nach abstrakten, von der Beschränkung selbst unabhängigen Kriterien abgrenzbare Personengruppe. Innerhalb dieser Gruppe der Internet-Einkäufer können die Kunden von Internet-Auktionsplattformen allerdings nicht sachlich abgegrenzt werden. Dies ist der entscheidende Punkt, der zur Freistellung der verwendeten Klausel von der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung führt. Denn maßgebend ist vielmehr schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob eine Beschränkung einen bestimmten Kreis von Kunden betrifft (dann gilt sie als Kernbeschränkung und ist von der Freistellung nicht erfasst) oder ob sie die Vertriebsmodalitäten in anderer Weise regelt (dann ist sie – vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den entsprechenden Anforderungen im Übrigen – freigestellt).

Da sich Internet-Auktionsplattformen an die Gesamtheit aller Internetnutzer richten, können die Kunden solcher Plattformen auch über andere Internet-Vertriebsformen erreicht werden (bspw. durch händlereigene Internet-Shops). Der Ausschluss des Vertriebs über derartige Plattformen beschränkt somit den Kundenkreis der Händler nicht, denen gegenüber der Hersteller die angegriffene Klausel verwendet. Somit stellt die Klausel keine der Freistellung entzogene Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. b) Vertikal-VO dar.

Fazit: Das Bestreben der Markenhersteller, den Vertriebsweg ihrer Produkte weitestgehend zu kontrollieren und das „Flohmarkt“-Image von diesen abzuwenden, wird durch die Rechtsprechung bislang gedeckt. Auch bleibt diese Möglichkeit längst nicht nur den sogenannten Luxusgütern vorbehalten. Das Interesse der Hersteller, den Verkauf auf einschlägigen Internet-Auktionsplattformen zu unterbinden, überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Zwischenhändlers, der von dem günstigen und unkomplizierten Verkauf profitieren möchte. Einzig ungeklärt bleibt die Frage des Vertriebs von Markenprodukten über die im Rahmen der Internet-Auktionsplattform erstellten Shops. Inwieweit diese zukünftig von den Vertriebsbindern akzeptiert werden (müssen), bleibt abzuwarten.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer

Rechtsanwältin
Fachanwältin Für Informationstechnologierecht
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht

Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz

Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-

Bildnachweis: © Falko Matte – Fotolia.com

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
  • EuGH zur Haftung von Internet-Marktplatz-Betreibern für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer
  • OLG Düsseldorf: Keine Verletzung von Rolex-Markenrechten durch eBay
  • BGH: Verkauf eines Plagiats bei eBay kann für den Verkäufer teuer werden
  • eBay ändert die Zahlungsabwicklung ab Sommer 2012 – Verkäufer sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten
  • LG Hamburg zur Grundpreisangabe bei eBay


  • Ihr Kommentar

    Pflichtfeld

    Pflichtfeld, anonym

    Folgende HTML-Tags sind erlaubt:
    <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

    Trackback  |  Kommentare als RSS Feed abonnieren