11.03.2010OLG Hamm: Kein Kostenersatz bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung
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Abmahnungen werden bei Rechtsverletzungen im Internet teilweise massenweise ausgesprochen. Der Abgemahnte wird in der Regel dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Wird eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, kann sich der Betroffene meist nur mit anwaltlicher Hilfe gegen diese wehren, wobei ihm dadurch wiederum selbst Kosten entstehen. Eine Gegenabmahnung führt aber nicht automatisch zu einer Kostenerstattung auf Seiten des Abgemahnten, wie das OLG Hamm in einer Entscheidung von Anfang Dezember (Urteil vom 03.12.2009 – Az.: 4 U 149/09) bekanntgab.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte den Kläger zunächst wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das Gericht allerdings die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung fest, wohingegen der Beklagte an der Rechtmäßigkeit seiner Abmahnung festhielt. Einen Tag nach dem Verfügungsverfahren mahnte der Kläger dann den Beklagten auf Grund der unberechtigten Abmahnung ab und verlangte die ihm entstandenen Anwaltskosten für die Gegenabmahnung.
Die Richter des OLG Hamm lehnten diesen Schadensersatzanspruch jedoch ab. Unberechtigte Abmahnungen seien vom Betroffenen hinzunehmen und gehörten gerade zum Alltagsgeschäft im Wirtschaftsleben, gewährten aber in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere sei dies dann anzunehmen, wenn wie im zu verhandelnden Fall zwar der Wettbewerbsverstoß inhaltlich gegeben, jedoch der Anspruch aufgrund des Rechtsmissbrauchs gescheitert sei. Dies gelte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnende wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt erfolgte. Vorliegend habe der Beklagte die für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien aber nicht zwangsläufig erkennen können.
Außerdem sei die Gegenabmahnung des Klägers vorliegend gar nicht erforderlich gewesen, da dieser seine Ansprüche auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hätte klären lassen können und die Gegenabmahnung nicht im Interesse des Beklagten gewesen sei. Da der Beklagte außerdem beharrlich auf seinem Standpunkt geblieben sei, habe der Kläger auch nicht davon ausgehen können, dass seine Abmahnung Erfolg hat.
Fazit: Eine Entscheidung, die nicht gerade hilfreich ist, um dem immer weiter um sich greifenden Massenabmahnwesen im Internet Einhalt zu gebieten. Selbst bei der Abwehr von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist das Kostenrisiko für den Massenabmahner nach dieser Entscheidung gleich null.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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