Verkäufe auf eBay gehen zwangsläufig mit gegenseitigen Bewertungen der Mitglieder einher. Das eBay-Bewertungssystem lässt neben der Kommentarfunktion auch eine allgemeine Bewertung (positiv, neutral und negativ) sowie eine detaillierte Bewertung (gemessen in „Sternen“) über vorgegebene Bewertungskriterien zu. Vor Missverständnissen, die zu (negativen) Fehlbewertungen führen, oder vor bewusst abgegebenen Falschbewertungen ist allerdings kein eBay-Mitglied sicher. Während es bis vor einiger Zeit für den bewertenden Nutzer noch möglich war, die abgegebene Beurteilung selbst zu löschen oder zu korrigieren, steht dieser Weg mittlerweile nicht mehr offen. Beide Parteien können zwar die abgegebene Bewertung nochmals kommentieren, jedoch bleibt die ursprüngliche Beurteilung bestehen.
Dies führt nunmehr dazu, dass eBay-Mitglieder (in der Regel Verkäufer), die um eine durchweg positive Reputation bemüht sind, die zwangsweise (gerichtliche) Durchsetzung der Rücknahme von Bewertungen ersuchen. Zumeist geht dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an den Bewertenden einher, eine bei eBay eingestellte Produktbewertung zukünftig zu unterlassen.
So geschehen auch bei dem diesem Artikel zugrunde liegenden Fall des OLG Köln (Urteil vom 11.3.2009; AZ.: 6 U 222/08). In dessen Leitsatz heißt es: „Eine Erklärung, eine bei eBay eingestellte Bewertung eines Produktangebots des Gläubigers zukünftig zu unterlassen, enthält jedenfalls dann keine Garantiezusage, der Eintrag werde umgehend gelöscht, wenn auch dem Gläubiger bekannt ist, dass entsprechende Löschungsbegehren bei eBay auf Umsetzungsschwierigkeiten stoßen.“
Die unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt insoweit den Grund (vertraglicher Unterlassungsanspruch) für die gerichtliche Geltendmachung der Löschung der Bewertung dar.
Anmerkung: Vor der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens des Bewertenden ist genau darauf zu achten, ob die Beurteilung nicht doch zutreffend war. Denn wenn der Anspruchsgegner anwaltlich vertreten war und der vermeintliche Anspruchsinhaber sich nicht bewusst war, dass er eigentlich keinen Unterlassungsanspruch hat, kann der Bewertende sich später nicht mehr auf die Sittenwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs berufen.
Die Erklärung bezieht sich dann auch nicht nur auf die zukünftige Unterlassung entsprechender Bewertungen, sondern auch auf die Rücknahme der bereits abgegebenen. Der Unterzeichner der Unterlassungserklärung hat somit darauf hinzuwirken, dass seine abgegebene Beurteilung bei eBay gelöscht wird.
In dem Urteil des OLG Köln wird seitens des Gerichts erkannt, dass das Löschungsbegehren des zur Unterlassung Verpflichteten bei eBay an seine Grenzen stößt. Beiden Parteien war bekannt, dass die Antragsgegnerin die Löschung nicht selbst vornehmen konnte und dass eBay sich vehement weigere, die Kommentare zu Löschen. Das Gericht erkennt auch, dass es ganz ungewöhnlich sei, wenn ein Schuldner eine Verpflichtung zu übernehmen bereit ist, deren Erfüllung außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Es sieht daher in der Unterlassungserklärung keine Löschungsgarantie, sondern lediglich die Verpflichtung alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.
eBay kann nach diesen Maßstäben auch nicht als Erfüllungsgehilfe der Antragsgegnerin gem. § 278 BGB angesehen werden, denn eBay wurde nicht in die Erfüllung der Beseitigungsverpflichtung einbezogen. Diese beschränkte sich darauf, alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.
Bezüglich des Löschungsbegehrens sind Aufforderungen via E-Mail als „heute übliche Kommunikationsform, auch für wichtige Mitteilung“ – insbesondere gegenüber „Unternehmen, die vorwiegend über das Internet tätig sind“ – vom OLG Köln als ausreichend beurteilt worden. Eines eingeschriebenen Briefs bedarf es insoweit nicht. Auch reicht in den E-Mails die schlichte Aufforderung zur Löschung aus. Die Androhung, eBay im Falle der Untätigkeit in Regress zu nehmen, ist mangels bestehendem Anspruchs zwischen dem Bewertenden und eBay nicht erforderlich.
Fazit: Wer also mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund einer eBay-Bewertung konfrontiert wird, sollte die Umstände zunächst genau prüfen (lassen). Nach Abgabe einer solchen reichen nach OLG Köln allerdings ernsthafte Aufforderungen (vorliegend waren es 5 E-Mails, ein Rechtsanwaltsschreiben und der Kommentar „Ich nehme die Bewertung zurück) an eBay – ohne Regressandrohung – aus, um der Verpflichtung nachzukommen.
Für den Anspruchsinhaber der Unterlassungserklärung heißt das hingegen, dass vor gerichtlicher Geltendmachung genau zu prüfen ist, ob der Bewertende seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Hat er wie oben beschrieben alles Erforderliche getan, eBay die Bewertung aber immer noch nicht gelöscht, fehlt für eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs nach OLG Köln das Rechtschutzbedürfnis.
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Florian Decker
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