5.03.2010OLG Hamburg: Veröffentlichung von ungeschwärzten Urteilen stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar

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In der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg von Ende Juli (Beschluss v. 31.07.2009, Az.: 325 O 85/09, wir berichteten) hat sich nun das OLG Hamburg (Entscheidung vom 16.02.2010, Az.: 7 U 88/09) zur möglichen Haftung eines Webhosters bei Persönlichkeitsverletzungen geäußert.

Entgegen der Vorinstanz hat das Berufungsgericht keine Persönlichkeitsverletzung der Prozessbeteiligten in der Veröffentlichung des  ungeschwärzten Urteils gesehen. Von den betroffenen, nicht anonymisierten Beteiligten seien lediglich Aktivitäten aus deren Sozialsphäre und gerade nicht aus der Privatsphäre offengelegt worden,  insbesondere weil die Veröffentlichung des Urteils mit der Tätigkeit des als Abmahnanwalt bekannt gewordenen Juristen in direktem Zusammenhang stehe und dieser sich dazu selbst mehrmals in der Öffentlichkeit geäußert habe.

Die Tatsache, dass mit der Veröffentlichung des Urteils einschließlich des Namens des Anwalts auch eine Minderung seines Ansehens einhergehe, müsse er hinnehmen, da er neben seinen eigenen begangenen Straftaten auch wegen seiner Tätigkeit als Abmahnanwalt in Urheber- und Markenrechtsfällen oftmals in der öffentlichen Diskussion stand. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen gewesen, wenn eine Prangerwirkung oder andere schädliche Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen vorhanden gewesen wäre.  Dies nahmen die Hamburger Richter im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht an.

Fazit: Das Urteil des LG Hamburg wurde zu Recht aufgehoben. Dies hatten wir zunächst anders prognostiziert, haben dabei aber die prozessualen Besonderheiten in den Vorinstanzen nicht vollständig berücksichtigt. Die Berufungsentscheidung können wir allerdings nur begrüßen, da das Urteil des LG Hamburg nun nicht mehr als Argument für die Providerhaftung verwendet werden kann.

Mangels vorhandener Persönlichkeitsverletzung musste sich das OLG Hamburg jedoch (leider) nicht mehr zu der Frage äußern, ob der beklagte Host-Provider für den Inhalt der  gehosteten Seiten haftbar gemacht werden kann. Eine  Bestätigung der Haftungsprivilegierung für Provider wäre in diesem Fall erfreulich gewesen.

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Florian Decker
Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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