Eigentlich sollte das Internet mittlerweile standardmäßig zu jeder Büroausstattung gehören. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen der Arbeitgeber gerade kein Internet zur Verfügung stellt. Gemäß §40 Abs. 2 BetrVG besteht zwar die Verpflichtung für den Arbeitgeber, für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, allerdings wird in der Rechtsprechung seit jeher an der Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels „Internet“ gezweifelt. Andere Ansichten sehen das Internet als selbstverständlich an und verlangen keinen konkreten Nachweis der Erforderlichkeit.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Beschluss v. 23.08.2006) war die Erforderlichkeit des Internet nur zu bejahen, wenn es dem Betriebsrat zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben in der konkreten betrieblichen Situation dient. In einem Beschluss von Mitte Januar 2010 (Beschluss v. 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/08) hat sich der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts erneut dieser Fragestellung gewidmet. Danach kann der Betriebsrat jedenfalls nun dann einen Internetanschluss verlangen, wenn er bereits über einen internetfähigen PC verfügt und im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist. Allerdings dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat beantragt, von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC zu erhalten. Als diese sich weigerte, beschritt der Betriebsrat den Rechtsweg – und zwar mit Erfolg. Die Münchner Richter gab dem Betriebsrat Recht – dem Arbeitgeber entstehen keine zusätzlichen Kosten, da bereits ein Internetanschluss im Betrieb bestand. Auch andere berechtigten Gründe sprechen nicht gegen die Einrichtung des Internets am PC. Damit wurde dem Betriebsrat nun ein Internetanschluss gewährt, während dies in der Entscheidung von 2006 noch nicht der Fall war.
Fazit: Zwar hatte das BAG bereits in der Entscheidung von 2006 festgestellt, dass zur „Informations- und Kommunikationstechnik“ gem. §40 Abs. 2 BetrVG auch das Internet gehöre, damals jedoch noch unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der konkreten betrieblichen Verhältnisse die Erforderlichkeit nachzuweisen sei. In der neuen Entscheidung schließt sich das Bundesarbeitsgericht unter den genannten Voraussetzungen der großzügigeren Vorinstanz an, so dass ein Internetzugang künftig zur leichter zu erlangen sein dürfte.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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