26.02.2010Verwendung eines fremden Passworts stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar
Arbeitsrecht, Datenschutzrecht Kommentar hinzufügen
Je größer ein Unternehmen ist, desto größer ist in der Regel auch das Netzwerk, das es verwendet. Dies macht es notwendig, dass für einzelne Benutzer unterschiedliche Zugriffsrechte auf das Netzwerk festgelegt werden. Der jeweilige Benutzer wird über seinen Benutzernamen und ein Passwort identifiziert. Wie das LAG München in einem Urteil von Anfang August (Urteil vom 05.08.2009 – Az.: 11 Sa 1066/08) entschied, kann die Verwendung eines fremden Passworts durch einen Mitarbeiter arbeitsrechtlich einen außerordentlicher Kündigungsgrund darstellen.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Kläger, ein angestellter Diplom-Wirtschaftsingenieur, der nur beschränkten Zugang auf eine SAP-Datenverarbeitung der Firma hatte, zur Erledigung einer Arbeitsaufgabe heimlich durch ein fremdes Passwort Zugang zum Rechnersystem verschafft, um Zugang zu bestimmten anderen Daten zu erlangen. Die beklagte Arbeitgeberin entließ den Kläger daraufhin außerordentlich und erstattete Strafanzeige wegen Datenveränderung, als sie von dessen Vorgehen Kenntnis erlangte. Darauf beschritt dieser den Gerichtsweg und forderte Rücknahme der Kündigung.
Das LAG München hat allerdings zugunsten der Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte sich durch die Nutzung eines fremden Passworts Zugriff auf das SAP-Datensystem verschafft und dadurch unerlaubt Lese- und Schreibrechte erhalten. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses verfügte er lediglich über begrenzte Zugriffsrechte für das firmeninterne EDV-System. Die Münchner Richter gewährten der Beklagten ein berechtigtes Interesse an einer Beschränkung der Nutzungsrechte. Dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten gegen bestehende Sicherheitsvorgaben verstoßen habe – auch wenn er den hergestellten Zugang zum System zwingend benötigte, um die ihm aufgetragene Arbeitsaufgaben erledigen zu können. Außerdem habe er die Daten in unerlaubter Weise so manipuliert, dass der Eindruck entstand, der Arbeitskollege habe die Veränderungen an den Daten vorgenommen.
Fazit: Auch wenn der Arbeitnehmer hier nur auf ein fremdes Passwort zurückgriff, um eine Arbeitsanweisung zu erfüllen, sah das Landesarbeitsgericht München in seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und einen Bruch des Vertrauensverhältnisses, was nach seiner Ansicht die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Arbeitnehmer sollten deshalb die ihnen im Netzwerk eingeräumten Befugnisse nicht ohne Erlaubnis überschreiten.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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