24.02.2010OLG Düsseldorf zum Umfang einer Unterlassungserklärung
E-Commerce, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Fehlerhafte Angaben im Rahmen von Widerrufsbelehrungen sorgen regelmäßig dafür, dass Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an die jeweiligen Rechtsverletzer versendet werden.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine abgegebene Verpflichtungserklärung hat der Unterzeichnende meist die Aussicht auf horrende Vertragsstrafen. In einer aktuellen Entscheidung von Anfang September (Urteil vom 01.09.2009 – Az.: I-20 U 220/08) entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, wann von einem Verstoß gegen die Erklärung „es zu unterlassen, […] den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts zu informieren“ vorliegt.
Im zu entscheidenden Fall stritten sich zwei Händler der Handelsplattform eBay. Die Beklagte hatte in ihren Angeboten auf eBay keine Widerrufsbelehrung angegeben, woraufhin die Kläger diese abgemahnt hatte. Die Beklagte gab darauf hin eine Unterlassungserklärung ab, die unter anderem oben genannte, vorformulierte Erklärung enthielt, die jedoch viel zu weit gefasst ist.
Als die Beklagte nach Abgabe der Erklärung eine fehlerhafte Belehrung verwendete, ging die Klägerseite von einer Verwirkung der Vertragsstrafe aus und klagte auf Zahlung.
Während die Vorinstanz, das Landgericht Kleve, der Klägerin noch den Anspruch gewährte, gab der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf der Beklagten in der Berufung Recht. Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass kein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung wegen nicht vorhandener Widerrufsbelehrung vorliege, wenn danach eine fehlerhafte Belehrung verwendet werde. Dies sei gerade kein kerngleicher Verstoß und damit die Vertragsstrafe nicht verwirkt.
Nach Ansicht des Gerichts habe sich die Beklagte nicht dazu verpflichtet, künftig alle denkbaren Fehler in der Widerrufsbelehrung zu verhindern. Es liege kein Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung vor. Nicht jeder Verstoß gegen die Widerrufsregelung könne nach Ansicht der Düsseldorfer Richter die Vertragsstrafe auslösen.
Außerdem könne durch die Verwendung des Begriffs „ordnungsgemäß“ nicht eine in jeder Hinsicht zutreffende Belehrung verlangt werden. Es bestünde noch immer eine Vielzahl von höchstrichterlich nicht geklärten Zweifelsfragen, was denn eine „ordnungsgemäße Belehrung“ gerade ausmache. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit der Erklärung eine vollkommen korrekte Widerrufsbelehrung versprechen wollte, ohne festzulegen, wie diese inhaltlich auszusehen habe.
Fazit: Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging vorliegend davon aus, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nicht vorliegt. Dazu hätten die beinhalteten Erklärungen genauer ausformuliert sein müssen, damit die Vertragsstrafe einschlägig gewesen wäre. Bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen sollte trotzdem genauestens auf den Wortlaut geachtet werden, mit dem man sich einer Vertragsstrafenregelung unterwirft.
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Florian Decker
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