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	<title>Kommentare zu: OLG Rostock zum fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet</title>
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		<title>Von: netzrecht &#187; IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; Februar 2010</title>
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		<dc:creator>netzrecht &#187; IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; Februar 2010</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 13:33:48 +0000</pubDate>
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		<description>[...] OLG Rostock zum fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, so geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass für die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anschließenden Verfahren maßgeblich ist, wo das jeweilige Angebot auch abgerufen werden kann. Da dies bei Internetangeboten in aller Regel jeder Ort in Deutschland sein kann, so ist grundsätzlich auch jedes Landgericht in der Bundesrepublik zuständig. Der Geschädigte kann sich also üblicherweise gemäß §32 ZPO das Gericht aussuchen, vor dem er klagen möchte. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun in einer Entscheidung von Mitte Juli 2009 (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: 2 W 41/09) nochmals klargestellt, dass dieser sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Wettbewerbsverstößen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet.Hier weiterlesen&#8230; [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] OLG Rostock zum fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, so geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass für die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anschließenden Verfahren maßgeblich ist, wo das jeweilige Angebot auch abgerufen werden kann. Da dies bei Internetangeboten in aller Regel jeder Ort in Deutschland sein kann, so ist grundsätzlich auch jedes Landgericht in der Bundesrepublik zuständig. Der Geschädigte kann sich also üblicherweise gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§32 ZPO</a> das Gericht aussuchen, vor dem er klagen möchte. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun in einer Entscheidung von Mitte Juli 2009 (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 41/09" target="_blank" title="OLG Rostock, 20.07.2009 - 2 W 41/09">2 W 41/09</a>) nochmals klargestellt, dass dieser sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Wettbewerbsverstößen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet.Hier weiterlesen&#8230; [...]</p>
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