12.02.2010Mitstörerhaftung der DENIC bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers

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Es kommt oft vor, dass Internetdomains von Personen registriert werden, die nicht Rechtsinhaber (über Namensrecht oder Markenrecht) der jeweiligen Bezeichnung der Top-Level-Domain sind.  In einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Namens- oder Markeninhaber allerdings juristische Mittel zur Verfügung, falls keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Der Inhaber einer Marke oder eines  Unternehmenskennzeichens genießt einen umfassenden Schutz, der auch Ansprüche gegen Dritte einschließt, um gegen diese vorzugehen.

In aller Regel kann durch Zwangsvollstreckung das Ziel erreicht werden, dass die Domain an den wahren Rechteinhaber übergeht. Allerdings sollte so schnell wie möglich ein sog. „Dispute-Antrag“ bei der DENIC gestellt werden, um die Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern.

Das Landgericht Frankfurt hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom November 2008 (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09) mit dem Fall zu beschäftigen, dass der eingetragene Domaininhaber für einen Anspruch auf Herausgabe der Domain nicht erreichbar war.

Das Land Bayern ging als Klägerin bereits  in einem vorhergehenden Rechtsstreit gegen zahlreiche, ihre Rechte verletzende Domains vor und erwirkte im Gerichtsweg mehrere Versäumnisurteile gegen den jeweiligen Domaininhaber oder den eingetragenen Admin-C. Darunter befanden sich unter anderem die Domains „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“, deren Inhaber Firmen mit Sitz in Panama waren. Als die Urteile jedoch zugestellt werden sollten, zeigte sich, dass die beklagten Personen jeweils nicht auffindbar waren. Als sich die Klägerin darauf hin an die DENIC wandte und diese zur Löschung der Domains aufforderte, lehnte diese das Ersuchen der Klägerin ab.

Das Landgericht Frankfurt hatte sich deshalb mit der Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu befassen und entschied, dass diese unzulässig gewesen sei.

Nach Ansicht des Gerichts besteht für die DENIC grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich der Zulässigkeit, wenn Internetadressen eingetragen werden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich um eine offenkundige, rechtsmissbräuchliche Registrierung handele. Da gegen die in Frage stehenden Domains vorliegend bereits Gerichtsurteile erstritten wurden, habe die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit offensichtlich vorgelegen. Die DENIC hafte in diesem Fall demnach als Mitstörer.

Außerdem seien vorliegend die Domains gerade so gewählt worden, dass nur das Land Bayern als Berechtigte in Betracht käme. Die DENIC sei in diesem Fall also gerade zum Handeln verpflichtet gewesen. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht für jene Domains, bei denen statt des Domaininhabers der Admin-C verurteilt wurde, da dieser ebenfalls wie die DENIC nur nachrangiger Störer sei. In jedem Fall sei der Anspruch gegen die DENIC als Störer begründet, wenn sowohl Inhaber als auch Admin-C der jeweiligen Domain unerreichbar seien, da sonst der Anspruch nicht durchsetzbar wäre.

Fazit: Das Urteil der Frankfurter Richter kann nur als richtige Konsequenz aus den Falschangaben bei der Registrierung von Domains bei der DENIC gesehen werden. Liegen rechtskräftige Urteile gegen eine Domain vor, so ist die Nutzung dergleichen offenkundig rechtsmissbräuchlich, womit die DENIC zur Löschung  verpflichtet ist und als Mitstörer herangezogen werden kann.

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Florian Decker
Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben

  • 1. OLG Frankfurt a.M.: Haftu&hellip  |  12.Juli 2010 um 12:18 Uhr

    [...] ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09 – wir berichteten) hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung (Urteil vom 17.06.2010 – Az.: [...]

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