1.02.2010Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich richtig!
Filesharing, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Laut dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V., ist die Zahl der jährlichen Abmahnungen bis zum Jahr 2009 auf über 450.000 angestiegen. Auch wenn es sich dabei nur um Schätzungen handelt, gibt es keinen Zweifel mehr daran, dass Abmahnungen zum potentiellen Problem für jeden Händler im Online-Bereich geworden sind.
Die Abmahnungen in der Regel mit mehreren Forderungen verbunden: Regelmäßig wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter einer knappen Fristsetzung, verbunden mit einer nicht unerheblichen Kostennote des abmahnenden Anwalts gefordert. Oft wird darüber hinaus auch noch weiterer Schadensersatz geltend gemacht.– und sorgen erstmal für gewisse Ahnungslosigkeit
Meist weiß der Abgemahnte nicht, wie er mit einer solchen Abmahnung umgehen soll. Um hier ein wenig Hilfe zu geben, beleuchten wir das Thema Abmahnung für Sie in diesem Artikel ein wenig genauer.
Zunächst einmal handelt es sich bei einer Abmahnung im Grunde um ein Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung. Der Abmahnende behauptet dabei, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben. Das kann im Bereich des Internets insbesondere dann vorkommen, wenn Sie gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht oder Domainrecht verstoßen haben – oder bereits dann, wenn Sie Informationen in ihrem Impressum falsch angegeben haben.
Ziel der Abmahnung ist es, dass Sie den behaupteten Rechtsverstoß einstellen und sich verpflichten, einen solchen Verstoß auch in der Zukunft nicht mehr zu begehen. Dieser Forderung können Sie laut Gesetz nur dadurch nachkommen, indem Sie eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterzeichnen.
Dabei handelt es sich rechtlich um eine vertragliche Verpflichtung Ihrerseits, den beanstandeten Rechtsverstoß künftig nicht mehr zu begehen. Darüber hinaus verpflichten Sie sich, für jede zukünftige Zuwiderhandlung gegen die Erklärung (also bei erneutem Verstoß) eine erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen.
Eine Abmahnung grundsätzlich folgenden Aufbau: Zunächst muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß darlegen. Er muss also konkret schildern, mit welchem Verhalten Sie gegen geltendes Recht verstoßen haben. Hat er dies getan, muss ihr Gegner den Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies tut er, in dem er genau und deutlich formuliert, zu welchem Unterlassen er auffordert. Schließlich hat der Abmahnende ihnen noch eine Frist zu setzen, innerhalb welcher Sie die Unterlassungserklärung abzugeben haben. Diese beläuft sich in der Regel auf nur sehr wenige Tage bis zu zwei Wochen. Dies hängt jedoch von der Eilbedürftigkeit der Sache und den Umständen des Einzelfalls ab. Allerdings sollte beachtet werden, dass eine Abmahnung nicht etwa dann unwirksam wird, wenn die gesetzte Frist bereits bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen ist. In einem solchen Fall sollten Sie ihrem Gegner unmittelbar mitteilen, dass Sie die Abmahnung verspätet erhalten haben und sie innerhalb einer angemessenen Frist von 3-4 Tagen reagieren werden.
Der Abmahnung ist dabei oftmals schon die bereits erwähnte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Wenn Sie diese unterzeichnen, verpflichten Sie sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprechen Sie ihrem Gegner, eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt regelmäßig über 5.000 EUR, damit für den Fall, dass ihr Gegner den gerichtlichen Weg betritt, er sich unmittelbar an das zuständige Landgericht wenden kann.
Allerdings ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung oftmals zu Ihrem Nachteil formuliert, und sollte deshalb nicht ohne Prüfung unterzeichnet werden.
So ist es zum Beispiel möglich, die Vertragsstrafe nicht fest zu vereinbaren, sondern in das Ermessen des Abmahnenden zu stellen. Um Missbrauch zu vermeiden, muss Ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe der Vertragsstrafe im Zweifelsfall durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Dadurch sind sie bei erneutem Fehlverhalten nicht sofort zur Zahlung eines festgelegten Betrages verpflichtet, sondern können die Ansetzung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen.
Abzulehnen ist auch stets eine Klausel in der Unterlassungserklärung, in der Sie auf den sogenannten Fortsetzungszusammenhang verzichten sollen. Mit einer solchen Klausel soll erreicht werden, dass Sie bei mehrmaligen Verstößen in der gleichen Sache jeweils zur Zahlung der Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall verpflichtet sind. Verzichten Sie dagegen auf den Fortsetzungszusammenhang, so werden mehrere Verstöße zusammengezählt, so dass sie nur einmal zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe herangezogen werden können. Diese wird deutlich niedriger ausfallen, als die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall.
Liegt eine berechtigte Abmahnung vor, so müssen Sie grundsätzlich den Schaden tragen, welcher dem Abmahnenden durch ihren Rechtsverstoß entstanden ist. Dabei handelt es sich in der Regel um die Kosten für den eingeschalteten Anwalt, welche sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Sache berechnen. Diese Forderung sollte stets überprüft werden, da oft ein überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird. Darüber hinaus kann auch noch Schadensersatz z.B. aus Bereicherungsrecht gegen Sie geltend gemacht werden .
Die Tragweite der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung darf in keinem Fall unterschätzt werden. Die unterzeichnete Erklärung ist ein Vertrag, welcher Sie auf Dauer verpflichtet, sich an die Unterlassung zu halten und nicht nur ein einfaches Mittel, einem teuren Rechtsstreit im Gerichtsweg aus dem Weg zu gehen. Nur bei Änderung der Rechtslage oder bei Vorliegen eines Irrtums kann der Vertrag angefochten werden.
Wenn Sie den Forderungen in der Abmahnung – insbesondere der Abgabe der Unterlassungserklärung - jedoch nicht fristgerecht nachgekommen, leitet der Abmahnende mit großer Wahrscheinlichkeit sofort gerichtliche Schritte gegen Sie ein.
In der Regel wird er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. In diesem Fall wird gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, so dass Sie davon erst einmal gar nichts mitbekommen. Gerade im Wettbewerbsrecht wird in aller Regel die Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht.
Verhindert werden kann dies durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift, welche im Fall einer gegen Sie gerichteten einstweiligen Verfügung bewirkt, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Damit werden sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und können ihre eigene Sichtweise der Dinge vor Gericht darlegen.
Fazit: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese in jedem Falle ernst nehmen. Oft ist die Abmahnung berechtigt, auch wenn man das im ersten Moment natürlich nicht wahrhaben möchte. Die gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Reagieren Sie nicht rechtzeitig, wird in aller Regel eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden, die noch erhebliche Zusatzkosten verursacht. Es ist deshalb zu empfehlen, sich sofort an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann die Abmahnung zunächst auf ihre Berechtigung hin überprüfen. Ist die Frist zu kurz, kann er entsprechend Fristverlängerung beantragen.
Bei einer unberechtigten Abmahnung wird der Rechtsanwalt selbstverständlich unmittelbare Gegenmaßnahmen einleiten. Aber auch bei berechtigten Abmahnungen gibt es die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten abzuändern oder über eine Reduzierung des geforderten Schadensersatzes zu verhandeln.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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