BGH: Wertersatzklausel bei eBay unzulässig
Ebenfalls zu Thema Wertersatz hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08) ganz aktuell eine Entscheidung getroffen. In dem Urteil ging es unter Anderem um die Frage, ob die Wertersatzklausel bei eBay wirksam eingesetzt werden kann. Dies hat der BGH klar abgelehnt. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache nämlich nur dann zu leisten, wenn er vor Vertragsschluss darüber in Textform belehrt worden ist. Für die Textform ist es dabei nicht ausreichend, wenn in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Vielmehr muss noch vor Vertragsschluss die Klausel gesondert an den Verbraucher übersendet werden. Dies ist bei eBay jedoch technisch überhaupt nicht möglich, so dass die Wertersatzklausel auch nicht wirksam vereinbart werden kann.
Für den eBay-Händler bedeutet dies, dass er für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache keinen Wertersatz verlangen darf, und darauf auch in der Widerrufsbelehrung hinweisen muss. Die Gesetzeslage wird sich diesbezüglich jedoch schon bald ändern.
Geplante Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht
Der Bundestag hat Anfang Juli 2009 das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” beschlossen. Die darin enthaltenen Änderungen zur Widerrufsbelehrung treten am 11.06.2010 in Kraft.
Neu ist zunächst, dass die Musterwiderrufsbelehrung durch die Aufnahme in das EGBGB in den Gesetzesrang erhoben und dadurch auch für die Gerichte verbindlich wird. Damit werden die Zeiten endgültig beendet sein, in denen jedes Gericht die Formulierung einer Widerrufsbelehrung unterschiedlich bewerten kann.
Darüber hinaus wird der eBay-Shop dem herkömmlichen Online-Shop in punkto Widerrufsbelehrung endlich gleich gestellt.
Zum einen bekommt auch der eBay-Händler nun die Möglichkeit, eine Widerrufsfrist von zwei Wochen statt wie bisher einem Monat einzuräumen. Die Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss (de bei eBay technisch nicht möglich ist) kann nach dem neuen § 355 Abs.2 BGB nun auch durch eine Übersendung in Textform „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgen. Hier wird eBay eine technische Möglichkeit einrichten müssen, die Informationen sofort nach dem Kauf per E-Mail an den Kunden zu verschicken.
Das gleiche gilt auch für den Wertersatz, der im aktuellen BGH-Urteil (s.o.) für unzulässig erklärt wird. Auch hier kann die Belehrung in Textform vor Zustandekommen des Vertrages künftig durch den neuen § 357 Abs. 3 BGB auch „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgen.
Die Gesetzesänderung wird durch die Aufwertung der Musterwiderrufsbelehrung zum einen mehr Rechtssicherheit bringen. Zum anderen werden nun auch endlich die eBay-Händler gleichgestellt. Insgesamt also ausnahmsweise einmal eine für Internethändler erfreuliche Änderung der Vorschriften zur Widerrufsbelehrung.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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