19.01.2010Tipps für Shopbetreiber (Teil 1)

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Für Internethändler gab es im abgelaufenen Jahr wichtige Urteile zum Thema Wertersatz in der Widerrufsbelehrung. Außerdem sind zum Widerrufsrecht auch einige Gesetzesänderungen im Jahr 2010 geplant.

EuGH: Wertersatz im Fernabsatz bei Ausübung des Widerrufrechts unzulässig

Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September (Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07) . Er hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, Wertersatz für die Benutzung der Ware verlangen kann. Im Ergebnis entschieden die Richter, dass die deutsche, generelle Wertersatzregelung gegen die Fernabsatzrichtlinie 97/7 verstößt und Internethändler damit keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache nach einem Widerruf des Verbrauchers verlangen können. Damit dürfte das Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) rechtswidrig geworden sein.

Nach Ansicht des EuGH müsse der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Bedenkzeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumt werde, völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Wertersatz dürfe nur in Ausnahmefällen verlangt werden, und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt habe.

Für Internethändler stellt sich nun die Frage, ob der Text für die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Sachen zu ändern ist. Diese Frage ist nach meiner Einschätzung zu bejahen. Zwar ist das europäische Urteil (noch) nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, die Vorgaben dürften für die Internethändler aber trotzdem verbindlich sein. Um jeglichem Abmahnrisiko aus dem Wege zu gehen, sollten daher vorerst die Widerrufsbelehrungen in den Onlineshops bei der Lieferung von Waren an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden.

Aus Sicht der Internethändler ist dieses Urteil äußerst unerfreulich, weil ihre Position gegenüber dem stationären Handel dadurch weiter geschwächt wird. Dem Missbrauch wird Tor und Tür geöffnet, denn Verbraucher erhalten praktisch die Möglichkeit, sich Artikel im Internet zu bestellen, diese zu nutzen und trotzdem ohne weitere Verpflichtungen an den Händler zurückschicken zu können. Dieser hat dann oft einen Schaden, weil er die Ware nicht mehr als neuwertig weiterverkaufen kann.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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