16.01.2010LG Bremen: Hinweis “Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer” keine wettbewerbswidrige Werbung

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Jede Werbung im Internet muss den Grundsätzen der Klarheit und Wahrheit entsprechen. Irreführende Werbung ist verboten und verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Eine Verstoß gegen das Irreführungsverbot wird auch dann angenommen, wenn der Werbende mit Selbstverständlichkeiten wie beispielsweise gesetzlichen Gewährleistungsfristen wirbt, da die besondere Betonung des Händlers, der Kunde erhalte einen zusätzlichen Vorteil, der ihm bereits durch das Gesetz gewährt werde, irreführend sei.

In einem Ende August zu entscheidenden Fall vor dem Landgericht Bremen (Urteil vom 27.08.2009 – Az.: 12 O 59/09) wurde der Werbehinweis eines eBay Händlers, „Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ auszustellen, als nicht wettbewerbswidrig angesehen. Beide Parteien waren Wettbewerber und handelten mit Zubehör für Elektronikwaren. Neben Angaben zum Lieferumfang und den Zahlungsmöglichkeiten warb die Beklagte mit oben stehendem Werbehinweis. Die klagende Mitbewerberin sah darin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und begehrte Unterlassung, da Händler ihrer Auffassung nach grundsätzlich dazu verpflichtet seien, die Mehrwertsteuer auszuweisen.

Das Landgericht Bremen teilte allerdings die Auffassung der Klägerin nicht. Schließlich sei es gemäß den steuerlichen Vorschriften entbehrlich, bei Rechnungen über Kleinbeträge die Steuer separat auszuweisen. Außerdem sind Kleinunternehmer von der Erhebung der Mehrwertsteuer gem. § 19 Abs. 1 UStG befreit. Da der beklagte Händler allerdings nur in geringem Umfang Artikel auf der Auktionsplattform anbot, die einen Warenwert unter 150.- EUR hatten, war er nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer gem. § 33 Nr, 4 UStDV gesondert auszuweisen. Wenn er trotzdem damit auf der Angebotsseite werbe, stelle dies gerade keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gem. §§ 3 Abs. 3 iVm Anhang Nr. 10, 5 Abs. 1 UWG dar, so dass darauf hingewiesen werden durfte. Der begehrte Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe damit nicht.

Fazit: Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in eBay eine Rechnung ausstellt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Insofern handelt es sich – wenn der Händler dies trotzdem tut – um keine irreführende Werbung gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich gerade um keinen Kleinunternehmer handelt, der mit einer solchen Aussage im Internet wirbt.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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