15.01.2010OLG Bremen: Ungenaue Lieferzeitangabe „in der Regel“ unzulässig
E-Commerce Kommentar hinzufügenHändler im Internet sind in der Theorie stets bestrebt, genaue Angaben zu den Lieferzeiten zu machen, um dem Kunden möglichst genau mitzuteilen, wann dieser seine Ware erhält. In der Praxis allerdings ist es jedoch oftmals schwierig, genaue Lieferzeitangaben zu machen, weshalb viele Internethändler auf Formulierungen wie „In der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand“ zurückgreifen. Eine solche Formulierung ist allerdings wettbewerbswidrig und damit unzulässig, wie das Oberlandesgericht Bremen in einer Entscheidung von Anfang September (Beschluss vom 08.09.2009 – Az: 2 W 55/09) urteilte.
Im konkreten Fall hatte der beklagte eBay Händler als Angabe zu den Lieferbedingungen folgenden Satz stehen: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand“. Der Kläger sah darin eine Verletzung des gesetzlichen Bestimmtheitsgebots des §308 Nr. 1 BGB und ersuchte daher den Gerichtsweg. Auch in den Augen der Bremer Richter war diese Formulierung zu ungenau und unbestimmt und daher wettbewerbswidrig, da für den Kunden nicht erkennbar sei, was der Händler mit „in der Regel“ meint. Außerdem wurde keine Endfrist der Lieferung angegeben. Damit fehle die nötige Angabe einer Lieferfrist, was einen Rechtsverstoß darstelle.
Eine exakte Angabe der Endfrist sei aber gerade notwendig, um gesetzliche und vertragliche Ansprüche wie Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt durchsetzen zu können, so die Bremer Richter. Es sei für den Kunden im Einzelfall nicht erkennbar, wann im Normalfall die Lieferung „in der Regel“ erfolge und wann ein Ausnahmefall vorliegen würde. Außerdem stellt die Bestimmung vorliegend nur auf den Fall ab, dass die Versendung mit der DHL erfolgt und nicht mit einem anderen Logistikunternehmen. Es bleibt damit offen, welche Lieferbedingungen in Ausnahmefällen gelten sollen und wann ein solcher Ausnahmefall nach Vorstellung des Shop-Betreibers gegeben sein soll. Mangels konkreter Angaben sei daher nicht absehbar, welche Liefer- und Endfrist der Verkäufer für die entsprechende Ware bei eBay angedacht hatte. Der Verbraucher kann damit nicht mit hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmen, wie lang er höchstens auf seine Bestellung warten muss und wann er dem Händler eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen kann, um seine ihm gesetzlich zustehenden Rechte und Ansprüche durchzusetzen.
Deutlich macht das Gericht daneben nochmals, dass es die Angabe von „in der Regel“-Lieferzeiten (ebenso wie das KG Berlin, Urteil vom 03.04.2007 – Az.: 5 W 73/07) für unzulässig erachtet, wohingegen sog. „ca-Lieferzeiten“ als ausdrücklich zulässig behandelt werden (vgl. dazu OLG Bremen, Urteil vom 18.05.2009 – Az.: 2 U 42/09).
Fazit: Die Formulierung „in der Regel“ kann – wenn keine genauen Angaben zu den Ausnahmeregelungen getroffen werden – wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein. Wer im Internet als Online Händler also Waren verkauft, sollte seine Angaben zu den Lieferbedingungen so genau wie möglich treffen, damit für den Verbraucher klar bleibt, wann er seine Ware erhält.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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