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	<title>Kommentare zu: BGH: Der Verbraucherbegriff im Fernabsatz bei selbständigen Freiberuflern</title>
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		<title>Von: netzrecht &#187; IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; Januar 2010</title>
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		<dc:creator>netzrecht &#187; IT-Recht-Update: Aktuelles aus der Rechtsprechung &#8211; Januar 2010</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 13:34:22 +0000</pubDate>
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		<description>[...] BGH: Der Verbraucherbegriff im Fernabsatz bei selbständigen Freiberuflern Im Bereich der Fernabsatzverträge ist es entscheidend, dass eine der Parteien ein Unternehmer, die andere Partei hingegen ein Verbraucher ist. Nur in diesem Fall hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, die Gewährleistung kann nicht verkürzt werden und es besteht eine Beweislastumkehr für Mängel in den ersten 6 Monaten. Bezüglich der Verbrauchereigenschaft gab es jedoch bereits oftmals Streit – trotz der klaren Definition, die das Gesetz in §13 BGB bereithält. Danach ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Hier weiterlesen&#8230; [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] BGH: Der Verbraucherbegriff im Fernabsatz bei selbständigen Freiberuflern Im Bereich der Fernabsatzverträge ist es entscheidend, dass eine der Parteien ein Unternehmer, die andere Partei hingegen ein Verbraucher ist. Nur in diesem Fall hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, die Gewährleistung kann nicht verkürzt werden und es besteht eine Beweislastumkehr für Mängel in den ersten 6 Monaten. Bezüglich der Verbrauchereigenschaft gab es jedoch bereits oftmals Streit – trotz der klaren Definition, die das Gesetz in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§13 BGB</a> bereithält. Danach ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Hier weiterlesen&#8230; [...]</p>
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