25.11.2009LG Köln: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsverlangen nach § 101 Abs. 9 UrhG

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OLYMPUS DIGITAL CAMERAWieder einmal hatte sich ein Gericht mit dem  urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß §101  UrhG auseinanderzusetzen. Das Landgericht Köln hatte  in seiner Entscheidung vom Mai 2009 (Beschluss vom 04.05.2009 – Az.: 9 0H 197/09) zu prüfen, ob ein Auskunftsanspruch bestehen kann, wenn die verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr herausgegeben werden können.

Im konkreten Fall ermittelte die Antragsstellerin wie üblich die dynamische IP-Adresse, von der illegale Musik-Downloads im Internet angeboten worden waren und begehrte darauf hin den Namen und die Anschrift des  Nutzers über den Auskunftsanspruch gem. §101 Abs. 9 UrhG.

Allerdings lehnten die Kölner Richter den Antrag wegen prozessualer Unzulässigkeit ab. Dem Antragssteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Provider die Verkehrsdaten gemäß § 3 Nr. 30 TKG  sieben Tagen nach dem Einwahlzeitpunkt gelöscht hatte.

Der Auskunftsanspruch ist also dann nicht durchsetzbar, wenn Verkehrsdaten tatsächlich nicht herausgegeben werden können. Eine längere Speicherung als sieben Tage ist nur im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten möglich. Diese wird gemäß § 113a TKG aber nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zugelassen, nicht jedoch zur Sicherung von urheberrechtlichen Ansprüchen.

Der Rechteinhaber kann die Löschung der Daten nur umgehen, indem er – wie in der Regel üblich – rechtzeitig eine Sicherungsanordnung beantragt.  Diese verpflichtet den jeweiligen Access-Provider vorübergehend, die Verkehrsdaten auch nach Ablauf von sieben Tagen nicht zu löschen. Da aber im vorliegenden Fall keine solche Sicherungsanordnung beantragt wurde, unterlag der Provider dieser Verpflichtung nicht.

Fazit: Möchte ein Rechteinhaber seinen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gem. §101 Abs. 9 UrhG geltend machen, muss er dies innerhalb von sieben Tagen nach Ermittlung der IP-Adresse tun. Umgehen kann er dies nur durch die rechtzeitige Beantragung einer Sicherungsanordnung.

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Florian Decker
Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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