13.11.2009BGH: Einwilligung in Briefwerbung per Opt-Out zulässig
Datenschutzrecht Kommentar hinzufügenDer für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil v. 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08) zu prüfen, ob eine Datenschutz-Klausel des Bonuspunkteprogramms „Happy Digits“ per Opt-Out durch Verbraucher akzeptiert werden kann.
Im vorliegenden Fall war Kläger der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der für die Einwilligung in Datenverarbeitung zu Werbezwecken generell die ANwendung des Opt-In forderte. Im Streit stand vorliegend die Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Briefwerbung und zur Marktforschung, die lediglich als Opt-Out-Regelung und nicht als Opt-In-Regelung ausgestaltet war.
Die entsprechende AGB – Klausel wurde jedoch – ähnlich wie bereits die Entscheidung zum Payback-Programm –trotz der Datenschutz-Novelle durch die Richter des BGH als zulässig anerkannt.
Die Einwilligung dürfe sich laut BGH aber nur auf die Verwendung von Briefwerbung beschränken, da für elektronische Werbung (SMS, E-Mail) gem. § 7 II Nr. 3 UWG eine Opt-In-Klausel gesetzlich erforderlich ist. Außerdem müsse gemäß § 4a I BDSG die entsprechende Klausel besonders hervorgehoben werden. Vorliegend wurde die streitige Klausel in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Anmeldeformulars platziert und war als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich zog. Dadurch sah der BGH das Kriterium der „Hervorhebung“ erfüllt.
Es sei darüber hinaus gerade nicht erforderlich, ein eigenes Auswahlkästchen zu führen, wie es noch in der Payback Entscheidung der Fall war. Durch die Datenschutzreform vom September 2009 sei die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert worden.
Allerdings betont der BGH im vorliegenden Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Happy Digits nicht wirksam eingebunden wurden. Beim Anmeldeformular für das Happy Digits Programm wird darauf hingewiesen, dass man die AGB mit der Happy Digits Karte erhält. Allerdings ist für die wirksame Einbeziehung erforderlich, dass dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit verschafft wird, den AGB Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Da hier jedoch bereits mit Ausfüllen des Vertragsformulars der Vertrag zustande kommt und der Kunde keine Möglichkeit hat, von den AGBs zu diesem Zeitpunkt Kenntnis zu haben, liegt eine nachträgliche Einbeziehung der AGBs vor. Für diese ist grundsätzlich die Einwilligung des Kunden nötig, welche hier jedoch fingiert worden sei. Dies ist jedoch gerade gemäß § 308 V BGB unzulässig, weswegen die AGBs kein Bestandteil des Vertrags werden konnten.
Fazit: Der BGH lässt eine Einwilligung zur Verwendung von Daten für postalische Werbezwecke durch ein Opt-Out zu und verlangt lediglich einen deutlichen Hinweis auf die Opt-Out-Erklärung in den AGB. Die Verbraucherschützer sind mit der Entscheidung äußerst unzufrieden, weil Sie für die Verwendung persönlicher Daten generell das Opt-In anstreben. Diese höchstrichterliche Entscheidung ist nun verbindlich – zumindest so lange, bis das Datenschutzrecht vom Gesetzgeber wieder einmal geändert werden sollte.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © mipan – Fotolia.com
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Ihr Kommentar
Folgende HTML-Tags sind erlaubt:
<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>
Trackback | Kommentare als RSS Feed abonnieren