30.10.2009LG Kiel: Einmalige Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I UrhG
Filesharing Kommentar hinzufügen
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Kiel (Beschluss vom 2. September 2009, AZ: 2 O 221/09) ging es einmal mehr um das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß §101 I UrhG.
Im vorliegenden Fall war der Kläger Inhaber von Rechten an einem Musikalbum, welches in einer Filesharing-Börse zum Download angeboten wurde. Der Kläger beantragte bei den jeweiligen Internetprovidern, dass die Verbindungsdaten derjenigen Anschlussinhaber, welche das entsprechende Musikalbum anboten und damit gegen das Urheberrecht des Künstlers verstießen, längerfristig gespeichert werden. Durch die Sicherung der Verbindungsdaten nur für einen sehr kurzen Zeitraum sei es ihm verwehrt, seinen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch durchzusetzen.
Das LG Kiel verneinte allerdings einen Auskunftsanspruch und wies den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der in §101 I UrhG statuierte Auskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber erlaube, da dieser in keinem Fall als rechtliche Grundlage für eine Rasterfahndung anzusehen sei. Auch sahen die Kieler Richter keine Veranlassung, im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß anzunehmen, nur weil diese über eine P2P-Musiktauschbörse erfolgt sei. Vielmehr sei dazu nötig, dass Rechtsverletzungen von erheblicher Qualität vorlägen. Allein die Anzahl an Rechtsverletzungen könne dabei aber niemals ein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I, II UrhG begründen. Denn es hätte zunächst ein gewisser Umfang erreicht werden müssen, der über das hinausgehe, was der Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche.
Auf die Frage, ob der im konkreten Fall nicht vorliegende Anspruch dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit gem. §101 IV UrhG standhält, ist das Gericht konsequenterweise nicht eingegangen. Naheliegend wäre es jedenfalls gewesen, einen solchen Anspruch bei Angebot nur eines Albums, an dem der Antragssteller die Rechte besitzt, zu versagen. Zwar muss dem Interesse des Schutzrechtsinhabers auf Auskunftserteilung grundsätzlich Vorrang erteilt werden, jedoch kann dies nicht dann gelten, wenn lediglich ein Einzelfall wie vorliegend gegeben ist.
Fazit: Das LG Kiel nimmt entgegen einiger anderer Ansichten in der Rechtsprechung (z.B. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – Az. 6 W 182/08) bei nur einer Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß an. Andere Gerichte gehen auch bei einmaliger Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß aus, und zwar insbesondere dann, wenn das Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase im Internet zugänglich gemacht wird. Dennoch herrscht insgesamt noch immer große Uneinigkeit, ab welcher Zahl und Art an Rechtsverletzungen schließlich ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zum Auskunftsanspruch bleibt daher abzuwarten.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-
Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
Bildnachweis: © Atomic Devil – Fotolia.com
bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben
1. netzrecht » IT-Rech&hellip | 15.August 2010 um 15:32 Uhr
[...] LG Kiel: Einmalige Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I UrhG In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Kiel (Beschluss vom 2. September 2009, AZ: 2 O 221/09) ging es einmal mehr um das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß §101 I UrhG. Hier weiterlesen… [...]
Ihr Kommentar
Folgende HTML-Tags sind erlaubt:
<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>
Trackback | Kommentare als RSS Feed abonnieren