22.10.2009BGH: Haftung des Merchants für Rechtsverletzungen durch seine Affiliates

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firstUnter Affiliate-Marketing versteht man eine Werbeform, an der sich Werbetreibende (sog. „Merchants“) und Partner („Affiliates“) in einem vom entsprechenden Anbieter angebotenen Online-Netzwerk beteiligen. Dabei setzen die Partner auf ihren Webseiten Hyperlinks in Form von verlinkten Bannern für die Angebote der zu bewerbenden Firmen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Affiliate auf seiner Webseite ein fremdes Markenzeichen als Meta-Tag im Quelltext verwendet. Er schaltete dabei für den Merchant Werbung auf seiner Internetseite. Als der Inhaber des Markenkennzeichens Kenntnis davon erlangte, verlangte er vom Merchant klageweise vor dem LG Köln die Unterlassung der unrechtmäßigen Markenbenutzung.

Die Beklagte wendete ein, dass für Sie als Merchant das Verhalten ihrer Affiliates nicht zu kontrollieren sei. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück, da nach seiner Ansicht letztlich doch der Merchant der Werbende sei, der sich für die Werbung nur der Affiliates bediene.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Doch auch das Oberlandesgericht Köln ging wie die Vorinstanz davon aus, dass  der Affiliate Beauftragter des Merchants im Sinne von §14 Abs. 7 MarkenG sei. Nach Ansicht des Gerichts sei es unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis bestehe. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes diene lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchants für ihn tätig geworden sei.

Die Revision gegen das Urteil des OLG Köln hat der BGH nun Anfang Oktober (Urteil vom 07. Oktober 2009, Az.: I ZR 109/06) zugunsten des Merchants entschieden.

Der für das Markenrecht zuständige erste Senat des BGH teilte die Auffassung der Kölner Gerichte nicht und hob die Entscheidung des OLG Köln auf.
Nach Auffassung des BGH haftet der Anbieter einer Affiliate-Werbepartnerschaft gerade nicht für sämtliche Rechtsverletzungen, die ohne seine Kenntnis auf den Webseiten seiner Werbepartner geschehen.

Fazit: Eine richtige Entscheidung des BGH, der erkannt hat dass die Rechtsauffassung der Kölner Gerichte das gesamte Modell des Affiliate-Marketing in Deutschland in Frage stellt. Gerade bei weit verzweigten Affiliate-Strukturen ist es dem Merchant ähnlich dem Provider unmöglich, sämtliche Affiliates dauerhaft auf mögliche Rechtsverletzungen zu überwachen. Hier haftet zunächst nur der Affiliate selbst. Anders würde es wohl in Anlehnung an die Haftungsprivilegierung der Provider aber wohl aussehen, wenn der Merchant Kenntnis von der Rechtsverletzung hat und sich nicht für deren Beseitigung einsetzt.

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Florian Decker
Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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  • bisher 2 Kommentare Eigenen Kommentar schreiben

    • 1. OLG Köln – Affiliate i&hellip  |  19.Juli 2010 um 12:15 Uhr

      [...] Erst vor kurzem entschied der Bundesgerichtshof, dass der Merchant gerade nicht für sämtliche Rechtsverletzungen haftet, die ohne seine Kenntnis auf den Webseiten seiner Affiliates geschehen (Urteil vom 07. Oktober 2009, Az.: I ZR 109/06, wir berichteten). [...]

    • 2. LG Hamburg – Merchants &hellip  |  15.Oktober 2010 um 09:32 Uhr

      [...] im Oktober 2009 urteilte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 07. Oktober 2009 – Az.: I ZR 109/06 – wir berichteten), dass der Anbieter einer Affiliate-Werbepartner gerade nicht für sämtliche Rechtsverletzungen [...]

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