12.10.2009YouTube haftet als Mitstörer beim Upload rechtswidriger Videos
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Das Landgericht Hamburg hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Beschluss vom 05.12.2008 – Az.: 324 O 197/08) wie bereits einige andere Gerichte zuvor zur Störerhaftung von Webhostern geäußert. Im Fall des Hamburger Gerichts ging es dabei um YouTube, das größte Videoportal im Internet.
Die Hamburger Richter kamen zu dem Entscheidung, dass YouTube für hochgeladene Inhalte haftet, wenn es diese trotz sog. „Flagging“ – also einem konkreten Hinweis auf einen rechtswidrigen Inhalt – ohne weitere Überprüfung verfügbar macht.
In dem zugrunde liegenden Fall ist die Witwe des verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden gegen die Verbreitung eines rechtsradikalen Videos auf der Internet-Plattform vorgegangen. In dem Video ging es um die Verbrennung eines Fotos ihres verstorbenen Ehemannes vor einem Hakenkreuz, während gleichzeitig im Hintergrund ein hämisches Lachen zu vernehmen war.
Nachdem das Video 2007 bei YouTube hochgeladen wurde, kam es etwa ein halbes Jahr später durch einen englischsprachigen Mitarbeiter zum sog. Flagging des Videos. Mit dieser Funktion werden vermeintlich rechtwidrige Inhalte beim Videohoster gekennzeichnet und überprüft. Nachdem Ende 2007 das deutsche Angebot von YouTube online ging, war das Video dort trotz Flagging noch abrufbar. Die Klägerin war dabei der Auffassung, dass YouTube für die Rechtsverletzungen als Mitstörer hafte.
Rechtswidrig war das Video insbesondere deshalb, weil das postmortale Persönlichkeitsrecht sowie die Menschenwürde des Ehemanns der Klägerin durch das rechtsradikale Video in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurde.
Bei einer Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist es anerkannt, dass der „Störer“ Prüfungspflichten verletzt haben muss. Im Fall von YouTube war der rechtswidrige Inhalt– trotz Kenntnis des Videos durch das Flagging – nach Start der deutschsprachigen Plattform noch über mehrere Monate hinweg online verfügbar. YuoTube hat nach Ansicht der Hamburger Richter damit seine Prüfungspflichten verletzt. Durch den eindeutigen Hinweis auf den rechtswidrigen Inhalt habe das Flagging sogar gesteigerte Prüfungspflichten ausgelöst. Da es für YouTube eindeutig gewesen sei, dass das Video rechtswidrig abrufbar war und keine weitere Überprüfung oderLöschung des Videoinhalts stattfand, hafte das Videoportal daher für die Verletzung von Prüfungspflichten beim Upload derartiger rechtswidriger Videos. YouTube konnte danach als Mitstörer durch die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Fazit: Das LG Hamburg ist im vorliegenden Fall zu Recht von einer Verantwortlichkeit von YouTube ausgegangen. Plattformbetreiber von Seiten mit user-generated-content sollten daher ab Kenntnisnahme von rechtswidrigen Postings – im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH – diese Inhalte unverzüglich löschen. Zusätzlich haben sie Sorge dafür zu tragen, dass ähnliche Verstöße auf der Plattform künftig vermieden werden.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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