Am 01. September 2009 ist die BDSG-Novelle II des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten. Sie ist Teil eines ganzen Gesetzgebungspakets zur Novellierung des BDSG, das am 10. Juli 2009 verabschiedet wurde. Dieses Paket enthält drei BDSG-Novellen.
Die BDSG-Novelle I, die am 01.04.2010 in Kraft tritt, schafft unter anderem zusätzliche Transparenzpflichten und erweitert die Anforderungen an das Scoring.
Die BDSG-Novelle III wird erst am 11.06.2010 in Kraft treten und beinhaltet Auskunftspflichten bei Verbraucherkreditverträgen. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Vorschriften über den Umgang mit persönlichen Daten bei Auskünften über die Kreditwürdigkeit des Kunden, z.B. über Wirtschaftsauskunfteien.
Die BDSG-Novelle II ist die umfangreichste aller am 10.07.2009 verabschiedeten Datenschutznovellen. Sie umfasst insbesondere verschärfte Regeln im Bereich des Adresshandels, höhere Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung in Call-Centern und Rechenzentren sowie die Aufnahme einer Grundsatzregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz. Daneben werden aber auch die Kompetenzen des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und vor allem der Datenschutzbehörden gestärkt, indem deren Sanktionsmöglichkeiten erweitert werden.
Der Arbeitnehmerdatenschutz gem. § 32 BDSG gilt nun für alle Formen der Speicherung und Übermittlung von Beschäftigtendaten, weswegen eine Aufdeckung von Straftaten von Beschäftigten nur noch möglich ist, wenn ein tatsächlicher Anhaltspunkt besteht.
Ein großer Teil der Änderungen bezieht sich vor allem auf die Zulässigkeit personalisierter Werbung gem. § 28 Abs. 3, 3a BDSG, wonach nun generell das Opt-in-Prinzip gilt. Der Betroffene muss bei der Zusendung von Werbung vorher ausdrücklich seine Erlaubnis erteilen.
Dieses Grundprinzip wird aber durch eine Fülle an komplexen Ausnahmen durchbrochen, so dass die Regelung damit wieder weitestgehend ausgehöhlt wird. Dies geschah auf erhebliche Proteste des Handels hin, der seine Werbemöglichkeiten stark eingeschränkt sah.
Die Auswirkungen der BDSG-Novelle II für die Praxis bleiben abzuwarten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sieht jedenfalls durch die neuen Regelungen erheblich gesteigerte Anforderungen an den Umgang mit Verbraucher- und Beschäftigtendaten. In seinen Augen ist Datenschutz in jedem Fall Chefsache, deren Bedeutung auf keinen Fall verkannt werden darf.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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