17.06.2009Facebook vs. StudiVZ 0:1

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facebbok-screen Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 16.06.2009 (Az.: 33 O 374/08) die Klage von Facebook gegen studiVZ auf Unterlassung der Benutzung von Bildschirmoberflächen von Facebook und Besichtigung der PHP-Quelltexte von studiVZ abgewiesen.

Das Gericht lehnte trotz augenscheinlicher Übereinstimmungen eine eine unlautere Nachahmung im Ergebnis ab. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von studiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version.

Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Beklagten unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von studiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Seite der Klägerin nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2009

Eine Verletzung des Urheberrechts, nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung, vermochten die Richter nicht zu erkennen, denn auch der geltend gemachte Besichtigungsanspruch wurde abgewiesen. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 101 a Abs. 1 UrhG kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist.

Bereits zuvor hatte das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung der Facebook Ltd. auf Besichtigung u. a. der PHP-Quellcodes von studiVZ wegen fehlender Dringlichkeit der Besichtigung zurückgewiesen (Az.: 33 O 395/08), was durch das OLG Köln entsprechend bestätigt wurde (Az.: 6 W 3/09). Der Beschluss des OLG Köln vom 09.01.2009 ist unter http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_062.pdf bei MIR abrufbar.  Entgegen der Ansicht einiger Stimmen in der Literatur habe der Antragsteller bei der Durchsetzung eines Besichtigungsanspruches gem. § 101 a Abs. 3 UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen, so der 6. Zivilsenat. In dem vorliegenden Besichtigungsverfahren sei ein Verfügungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben, zumal die Antragstellerin (Facebook) seit Kenntnis der Internetseite der Antragsgegnerin (studiVZ) über zwei Jahre zugewartet habe, bevor der Antrag auf Erlass einer Besichtigungsverfügung im Dezember 2008 beantragt wurde.

Sollten Sie zu dem Thema Fragen haben oder Interesse an einer Beratung oder Vertretung haben, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Res Media Kanzlei für IT- und Medienrecht

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