Viele Betreiber einer Website, die sich mit der Erstellung eines rechtssicheren Impressums befassen, werden zwangsläufig mit § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) konfrontiert. Allerdings bleibt es meist unklar, wann eine Angabe im Sinne der Vorschrift zu machen ist.
Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:
§ 55 Absatz 2 RStV
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden, vgl. § 49 Abs. 2 RStV.
1. Sinn und Zweck der Vorschrift
Die Anbieterkennzeichnung soll es dem Nutzer – ähnlich wie bei der presserechtlichen Impressumspflicht – ermöglichen festzustellen, wer für den Inhalt eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots verantwortlich ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann.
2. Anwendungsbereich
In der Literatur wird unter einer redaktionellen Gestaltung zumeist eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist.
Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote. Sie ist nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet, sondern dient der positiven Darstellung von Unternehmen und Produkten. Auch wird nicht der Anschein erweckt, dass Tatsachen möglichst umfassend recherchiert und verschiedene Quellen genutzt wurden, soweit das Angebot als kommunikative Kommunikation kenntlich gemacht ist (Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 54 Rn. 59).
3. Besteht eine Hinweispflicht in jedem einzelnen Beitrag selbst oder im Impressum?
Die Begründung zu § 55 Abs. 2 RStV im 9. RÄStV führt aus, dass die erweiterte Kennzeichnungspflicht (Impressumspflicht) solche Angebote betrifft, die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden können.
Der Hinweis auf eine Impressumspflicht spricht daher dafür, dass auch die nach § 55 Abs. 2 erforderlichen Angaben dort zu machen sind.
Bezugspunkt der Impressumspflicht ist das gesamte, einem Anbieter zuzurechnende Angebot. Vereint das Angebot mehrere Dienstetypen (Suchmaschine, Portal, Chats etc.), so bezieht sich die Impressumspflicht nicht auf jeden einzelnen Dienstetyp, sondern auf das Gesamtangebot des Anbieters. Enthält das Gesamtangebot Teile mit besonderen Impressumspflichten (etwa journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote), so muss das Gesamtimpressum die entsprechenden Angaben aufweisen und von den einzelnen Teilangeboten aus gut erreichbar sein. Vereinen sich unter einem gemeinsamen Portal mehrere selbständige Anbieter, so trifft jeden von ihnen die Impressumspflicht (Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 55 Rn. 30).
4. Welche Angaben sind erforderlich?
Die Adressaten der Norm haben Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Nach dem Schutzzweck müssen die Angaben den Nutzer in die Lage versetzen, seine Rechte gegen den Anbieter wirksam geltend zu machen. Es ist daher eine Postanschrift erforderlich, die Angabe einer E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend. Die Angabe eines Postfachs genügt ebenfalls nicht.
5. Wo müssen die Angaben plaziert werden?
Die Informationen sind wie bisher leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Laut der Begründung zur Vorgängernorm im Mediendienstestaatsvertrag müssen die Informationen „an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein”.
Mit dem Merkmal „leicht erkennbar” stellt der Gesetzgeber darauf ab, dass es dem Nutzer leicht gemacht wird, die Angaben wahrzunehmen, wozu es gehört, dass sie an prominenter Stelle platziert und speziell gekennzeichnet sind. Führen Links zu den Angaben, so muss der entsprechende Link gut sichtbar platziert und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss nicht zwangsläufig mit dem Wort „Anbieterkennzeichnung” oder „Impressum” erfolgen, auch andere Begriffe, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, kommen in Frage. Dem durchschnittlich informierten Nutzer ist bekannt, dass mit den Begriffen „Kontakt” und „Impressum” Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (BGH NJW 2006, 3635, m.w.N. Hahn/ Vesting, § 55 Rn. 34).
Die Orientierung an den presserechtlichen Vorgaben legt es nahe, § 55 so auszulegen, dass der Anbieter eine Person als Verantwortlichen im Impressum nennen muss, der er auch tatsächlich die Entscheidungsbefugnis über das Ausscheiden strafbarer Inhalte übertragen hat.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze im Rahmen der Impressumspflicht nach dem TMG.
6. Wer ist „Verantwortlicher” im Sinne des § 55 RStV?
Dem Anbieter steht es frei, wen er zum Verantwortlichen bestimmt. Die Person muss in den Angaben deutlich als „Verantwortlicher” gekennzeichnet werden. Da bei Verwendung nur des Begriffs „Verantwortlicher” bzw. „verantwortlich” unklar bleibt, worauf sich die Verantwortlichkeit bezieht, ist hier ein Bezug zum Rundfunkstaatsvertrag erforderlich (etwa: „Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag” oder „Verantwortlicher im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags”).
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Fazit: Eine verantwortliche Person ist im Impressum einer Website nach § 55 Abs.2 nur dann zu benennen, wenn ein journalistisch-redaktioneller Inhalt auf der Seite oder einem Teilbereich der Seite angeboten wird. Dies ist der Fall, wenn etwa Beiträge, Nachrichten oder sonstige Artikel verfasst oder Newsletter versendet werden, die einen entsprechend gehaltvollen Inhalt haben. Diese Voraussetzung ist auf keinen Fall dann gegeben, wenn es sich z.B. um reine Werbemaßnahmen handelt, in denen ausschließlich Produkte beworben werden. Auch ein durchschnittlicher Online-Shop, der ausschließlich Produte beschreibt und diese verkauft bietet in der Regel keine journalistisch-redaktionellen Inhalte an. In einem Blog dürfte dies hingegen regelmäßig der Fall sein. Es ist deshalb im Einzelfall genau zu prüfen, welche Inhalte auf der Website angeboten werden und ob diese die Kriterien des “journalistisch-redaktionellen Inhalts” erfüllen. Ist dies der Fall, müssen nach den obigen Ausführungen die notwendigen Angaben gemacht werden.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
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bisher 15 Kommentare Eigenen Kommentar schreiben
1. MarkusB | 04.April 2010 um 00:08 Uhr
Moin moin, schicker Beitrag auch wenn ich das etwas anders sehe
2. RA Florian Decker | 06.April 2010 um 13:56 Uhr
Danke. Sie dürfen Ihre Rechtsauffassung übrigens gerne äußern.
3. Adam | 27.Juli 2010 um 08:31 Uhr
Hallo Miteinander,
ich habe eine Frage zu dem “Verantwortlichen”. Wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter zum Verantwortlichen im Impressum bennent, was kan für diese Person schlimmstenfalls passieren. Haftet diese Person persönlich oder das Unternehmen?
4. RA Florian Decker | 29.Juli 2010 um 14:40 Uhr
Die journalistisch verantwortliche Person, die im Impressum genannt ist, haftet in vollem Umfang sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich für den Inhalt der Texte.
5. Lothar | 04.April 2011 um 10:32 Uhr
Ich habe eine Frage zu den Angaben, die über die Person gemacht werden müssen. Der Betreiber muss sich ja mit Personalien, Anschrift, E-Mail und Telefon (als zweites Kommunikationsmittel) kenntlich machen.
Welche Angaben müssen über den Inhaltlich verantwortlichen gemacht werden?
6. RA Florian Decker | 05.April 2011 um 12:31 Uhr
Der Name und im Zweifel eine ladungsfähige Anschrift.
7. Herbert Götz | 05.September 2011 um 18:51 Uhr
Ich habe eine Frage zur Gestaltung des Impressum-Hinweises:
Genügt es, wenn am Ende einer sehr langen Seite (weit zu scrollen), auf der nach dem eigentlichen Inhalt noch ein großer Werbeblock kommt, lediglich ein Copyrighthinweis, (der dazu noch recht schwachgrau gehalten ist und von der Schriftgröße dem “Trackback” am Ende dieser Seite entspricht) eingefügt wird. Man muss darauf achten, dass der Scrollbalken wirklich am untersten Anschlag liegt.
Wird das copyrightzeichen angeklickt, wird man zu einer anderen Seite weitergeführt, auf der dann ein Hinweis auf Kontakt und Impressum zu finden ist.
8. RA Florian Decker | 06.Dezember 2011 um 15:19 Uhr
Das wird den gesetzlichen Anforderungen in keinem Fall gerecht. Hier wird das Impressum ja regelrecht versteckt.
9. Martin | 01.April 2012 um 17:52 Uhr
Sehr interessanter Artikel. Ich frage mich gerade, wie sich das rechtlich bei Seiten wie gutefrage.net und wer-weiss-was.de verhält, auf denen die meisten Inhalte von Nutzern verfasst werden.
Beispielsweise gibt wer-weiss-was.de eine Person an, die im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV inhaltlich Verantwortlicher ist. Hier findet aber offenbar keine Abgrenzung gegenüber den Beiträgen von Nutzern statt. Ist dann die dort angegebene Person für alles verantwortlich, was irgendein Nutzer auf der Seite schreibt?
Bei gutefrage.net weicht man stattdessen auf §6 MDStV aus, aber soweit ich weiß ist das gar nicht zulässig, da es das Gesetz inzwischen gar nicht mehr gibt, oder?
10. RA Florian Decker | 02.April 2012 um 09:22 Uhr
Nein, das Gesetz gibt es nicht mehr.
Die Verantwortlichkeit gilt zunächst nur für eigene Inhalte. Für fremde Inhalte (z.B. in Foren) haftet der Seitenbetreiber nach § 7 Abs.2 TMG nicht, solange er keine positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat (sog. “Haftungsprivilegierung”). Nach positiver Kenntis muss der Beitrag allerdings entfernt werden, sonst haftet auch der Seitenbetreiber selbst für den Inhalt.
11. Martin | 02.April 2012 um 12:00 Uhr
Müsste man dann nicht eigene und fremde Inhalte gesondert kennzeichnen oder darauf hinweisen, dass fremde Inhalte auf der Homepage vorhanden sind? Ansonsten wäre ja für den Besucher nicht erkennbar, was eigener und was fremder Inhalt ist oder gilt § 7 Abs.2 TMG automatisch in diesem Fall?
12. Dietrich von Hase | 13.April 2012 um 11:03 Uhr
Die Argumentation im Blog kann ich nicht nachvollziehen, heisst es doch eindeutig in § 55 Abs. 2, dass die Bestimmungen nur diejenigen Medien betreffen: “….in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden … ”
Wenn meine Website keine solche periodischen Printinhalte (Zeitung, Zeitschriften) übernimmt, ich also nicht unter das Pressegesetz falle, wieso soll ich dann diese ganz besondere Rechtsvorschrift für die Presseverlage zusätzlich in meine Anbieterkennzeichnung übernehmen???
13. RA Florian Decker | 13.April 2012 um 11:29 Uhr
Es heißt im Gestzestext “insbesondere” und nicht “ausschließlich”. Das heißt, es sind generell Seiten mit journalistisch-redaktionellem Inhalt betroffen. Das “insbesondere” weist dabei nur auf einen typischen Fall hin, nämlich dass periodische Druckerzeugnisse wiedergegeben werden. Das schließt aber andere journalistisch-redaktionelle Inhalte nicht aus.
14. RA Florian Decker | 10.Mai 2012 um 10:21 Uhr
Fremde Inhalte sollten immer als solche gekennzeichnet werden, ansonsten könnte man sich diese “zu eigen machen”. Eine Kennzeichnung fremder Inhalte erfolgt in der Praxis ber regelmäßig z.B. über Usernamen in Foren, Videoplattformen etc.
15. Henning | 11.Mai 2012 um 10:34 Uhr
Wie verhält es sich den mit Abmahnungen bei Verstößen gegen § 55 RStV (z.B. Verantwortlicher namenlich nicht genannt?
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus dem UWG ist bei Websites, die nicht gewerblich, sondern “journalistisch” genutzt werden, nicht gegeben.
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