Gesetzentwurf zur Internetversteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Der Gesetzgeber will das Potential von Online-Auktionen nun auch für Versteigerungen im Wege der Zwangsvollstreckung nutzen. Durch die Internetversteigerung ist es möglich, durchschnittlich weit höhere Erlöse zu erzielen als bei der herkömmlichen Versteigerung, da ein erheblich größerer Bieterkreis erreicht wird. Nach Aussage der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begünstige diese Tatsache sowohl Gläubiger als auch Schuldner im Verfahren. So müsse weniger Eigentum versteigert werden und die Forderungen würden schneller erfüllt.
Bislang ist die Versteigerung von beweglichen Sachen in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art – etwa über das Internet – nur versteigern, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen können und als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden.
Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung selbständig zu regeln.
Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett den entsprechenden Gesetzentwurf am 18.02.2009 beschlossen.
Kommentar: Nach und nach scheinen die Vorzüge des Internet und seiner Vertriebswege auch beim Gesetzgeber anzukommen. Die Abwicklung von Zwangsversteigerungen online ist auf jeden Fall begrüßenswert, da Sie im Vergleich zur “herkömmlichen” Versteigerung erhebliche Vorteile bietet.
Quelle: Bundesministerium für Justiz
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