25.01.2012Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen
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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.
*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
…
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen …
**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 …
***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …
****Art. 245 EGBGB
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …
*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …
…
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …
…
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
…
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen
…
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11
AG Dorsten – Urteil vom 11. August 2010 – 21 C 596/09
LG Essen – Urteil vom 3. Februar 2011 – 10 S 313/10
Karlsruhe, den 25. Januar 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 014/2012 vom 25.01.2012
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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25.01.2012Kein Urheberrechtsschutz für Programme, die maßgeblich auf Open –Source-Software beruhen
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Das Landgericht Berlin hat kürzlich einer Firmware urheberrechtlichen Schutz abgesprochen, da dies dem Lizenzwerk für Open-Source-Programme widerspreche (LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 – 16 O 255/10).
Hintergrund des Streits war ein Konflikt, der bei dem Betrieb der Jugendsoftware „Surfsitter“ mit Fritzboxen aufgetreten ist. Die Software modifiziert im Betrieb die aktuelle Version der Fritzbox Firmware und speichert diese auf der Fritzbox, um den geschützten Internetzugriff umzusetzen. Durch diesen Eingriff sah der Vertreiber der Fritzboxen sein Urheberrecht verletzt.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Firmware keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gewähre. Da die Software aus zahlreichen einzelnen Dateien mit jeweils getrennter Funktionalität bestehe, handele es sich bei dem Programm um ein sogenanntes Sammelwerk. Diese enthalte auch den sogenannten Linux-Kernel, der als Open Source Software den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) unterliege. Durch diese Lizenz werde jedem die Benutzung und Bearbeitung des Codes gestattet. Gleichzeitig werde dem Benutzer aber auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. So werde der Fortbestand von Open Source Projekten gesichert.Das Gericht stufte die Firmware auch als Sammelwerk im Sinne der GPL ein, da sie eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von Open Source-Bestandteilen abhängig sei.
Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen also lizenzrechtlich als Ganzes den Bedingungen der GPL. Damit entfällt bei Software, die auf Open-Source aufsetzt, ein wesentlicher Teil des Urheberrechtsschutzes.
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24.01.2012LG Köln: Werbung mit „Gütesiegel“ für Reiseangebote im Internet kann irreführend sein (Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11)
IT-Recht, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenDie Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs,
1. die von ihr angebotenen bzw. vermittelten Hotels mit einem als solchen bezeichneten „Gütesiegel“ zu bewerben, wenn der Vergabe dieses Siegels ausschließlich Bewertungen oder Erfahrungsberichte zugrunde liegen, die dem Reiseportal „anonym1.de“ entnommen sind, wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)
2. mit den Aussagen „geprüfte Qualität“, „geprüfte Gästemeinungen“ und/oder „echte Gästemeinungen“ zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:
a) (-Darstellung-)
b) (-Darstellung-)
c) (Darstellung-)
3. zu behaupten, dass es sich bei dem unter Ziffer 1. aufgeführten Siegel um
a) „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“
und/oder
b) “das Kunden-Gütesiegel der Touristik“
und/oder
c) ein „Kunden-Gütesiegel“ handele.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%, die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 150.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.2. und I.3. jeweils 50.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien stehen bei der Vermittlung von Reisen und Hotelaufenthalten miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt u.a. das Internetportal www.holidaycheck.de, wo Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotelübernachtungen vermittelt werden. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym2.de, wo ebenfalls Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden.
Auf www.anonym2.de bewirbt die Beklagte Hotels mit Gästebewertungen, die über das ebenfalls von ihr betriebene Internetportal www.anonym1.de generiert werden. Auf Basis der durchschnittlichen Bewertung erhalten die Hotels eine Note zwischen „mangelhaft“ (1 Stern) und „exzellent“ (6 Sterne). Auf der Bewertungsseite eines Hotels können Besucher der Internetseite eine Vielzahl von Einzelnoten für eine Vielzahl von Punkten in den Kategorien „Lage und Umgebung des Hotels“, „Das Hotel allgemein“, „Zimmer und Unterbringung im Hotel“, „Der Service des Hotels“, „Die Gastronomie des Hotels“, „Sport, Unterhaltung und Pool“ abgeben und das Preis-Leistungs-Verhältnis bewerten. Darüber hinaus können sie frei formulierte Anmerkungen hinzufügen. Eine sachliche Überprüfung der abgegebenen Bewertungen durch die Beklagte findet nicht statt.
Die Beklagte bewirbt die Bewertungen von www.anonym1.de wie im Tenor zu I.1. wiedergegeben als „Gütesiegel“, auch als „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“, „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“ und „Kunden-Gütesiegel“. Dabei verwendet sie die im Tenor zu I.2. wiedergegebenen Logos. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K 4 (Bl. 27 ff. d. A.) und K 6 (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hält diese Werbung der Beklagten für irreführend. Bei den Gästebewertungen handele es sich nicht um ein Gütesiegel in dem Sinne, wie es von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werde. Es werde auch weder die Qualität des Hotels geprüft, noch würden die Gästemeinungen überprüft. Bei der Aussage „Echte Gästemeinungen“ handele es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine offizielles Gütesiegel eines Verbandes oder einer öffentlichen Stelle, während die Bezeichnung als „Kunden-Gütesiegel“ irreführend sei, weil es weder von Kunden vergeben werde, noch in besonderem Maße den Interessen von Kunden diene.
Nach einer dem Klagebegehren entsprechenden Klarstellung der Klageanträge und einer Zurückführung des Klageantrags zu I.1. auf die konkrete Verletzungsform beantragt die Klägerin,
- sinngemäß wie erkannt -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin nicht angebe, in welcher Reihenfolge sie die einzelnen Streitgegenstände geltend mache. Für den Klageantrag zu 3. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Bezeichnung „Gütesiegel“ nicht zu beanstanden sei, weil es aufgrund neutraler Bewertungen durch Hotelgäste anhand objektiver Prüfkriterien vergeben werde. Es finde zudem eine hinreichende Aufklärung darüber statt, dass das Gütesiegel allein auf den Gästebewertungen basiere. Die Prüfung des Hotels durch die Gäste rechtfertige auch die Aussage „Geprüfte Qualität“, die Bewertungen selbst wiederum würden von Mitarbeitern auf beleidigende Inhalte und Plausibilität geprüft, so dass es sich um „Geprüfte Gästemeinungen“ handele. Dass die Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen echt seien, sei keineswegs selbstverständlich, wie die – unstreitige – Berichterstattung in der Presse über gefälschte Hotelbewertungen u.a. auf dem Portal der Klägerin belege. Bei dem Gütesiegel handele es sich schließlich um ein Gütesiegel von Kunden für Kunden und auch die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ sei nicht geeignet, einen unzutreffenden offiziellen Eindruck zu suggerieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind Klageanträge und –gründe hinreichend bestimmt. Da die Klägerin verschiedene Klagebegehren nebeneinander verfolgt, die sie inhaltlich jeweils nur auf eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung stützt, bedarf es einer Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Begehren geltend gemacht werden nicht. Ein Fall der alternativen Klagebegründung liegt erkennbar nicht vor.
Für den Klageantrag zu I.3. fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der in den drei Werbeaussagen, die Gegenstand des Antrags sind, enthaltene Begriff „Gütesiegel“ ist zwar schon Gegenstand des Antrags zu I.1., die Klägerin will die Aussagen aber kumulativ aus anderen Gründen als der Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ verboten wissen.
II. Die Klage hat auch in vollem Umfang Erfolg. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG.
1. Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal www.anonym1.de beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.03.1994 – 6 W 16/94 – „Touristik Gütesiegel“). Hieran fehlt es:
Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf www.anonym1.de werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind. Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.
Es kommt hinzu, dass durch die Beklagte keine ausreichende Überprüfung der Bewertungen erfolgt. Die Bewertungen werden auch nach dem Vortrag der Beklagten nur auf beleidigende Inhalte und Plausibilität überprüft, um gefälschte Bewertungen im Auftrag des Hotelbetreibers oder aber eines Konkurrenten auszuschließen. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsachen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die das Hotel bewertenden Gäste die Tatsachen „geprüft“ haben sollen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon gar nicht um eine Prüfung im Sinne des Verkehrsverständnisses handelt, ist durch eine bloße Plausibilitätsprüfung gerade nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Personen, die Gast in dem Hotel waren, abgegeben worden sind. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern die Beklagte das Gütesiegel.
In der konkreten Form wird der Verkehr auch nicht in ausreichender Weise über das Zustandekommen des Gütesiegels aufgeklärt. Bei der herausgehobenen Verwendung des sachlich unzutreffenden Begriffs Gütesiegel als Werbeschlagwort ist eine Aufklärung, die geeignet wäre eine Irreführung auszuschließen, schon vom Ansatz her zweifelhaft. Die in der mündlichen Verhandlung angeregte Bezugnahme auch die konkrete Verletzungsform erschien der Kammer vor allem deshalb erforderlich, weil die Verwendung des Begriffs Gütesiegel in nicht hervorgehobener, plakativer Weise im Zusammenhang mit den Hotelbewertungen von www.anonym1.de zulässig sein kann, wenn im Rahmen der Werbung unmissverständlich erläutert wird, was Grundlage der Gesamtbewertung ist.
2. Auch die mit dem Antrag zu I.2. angegriffenen Werbeaussagen in den von der Beklagten verwendeten Logos sind irreführend.
a) Die Angabe „Geprüfte Qualität“ wird ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise auf die Qualität des bewerteten Hotels beziehen, nicht auf eine Überprüfung der Bewertungen. Eine Überprüfung der Qualität des Hotels erfolgt durch die Beklagte indes unstreitig nicht, die Überprüfung durch die bewertenden Gäste ist aus den Gründen zu II.1. nicht ausreichend.
b) Auch die Angabe „Geprüfte Gästemeinungen“ ist jedenfalls ambivalent. Die Beklagte unterzieht die Bewertungen zwar einer Plausibilitätsprüfung. Zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird indes auch eine Überprüfung der Bewertungen auf inhaltliche Richtigkeit – etwa durch Mitarbeiter der Beklagten, die das bewertete Hotel kennen – erwarten, die unstreitig nicht erfolgt.
c) Bei der Angabe „Echte Gästemeinungen“ handelt es sich schließlich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Wer mit Gästebewertungen wirbt, darf das nur tun, wenn es sich um echte Bewertungen handelt. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist daher gehalten, jedenfalls durch geeignete automatisierte oder persönliche Überprüfungen der Bewertungen sicherzustellen, dass gefälschte Bewertungen soweit wie möglich herausgefiltert werden. Dass die Beklagte dieser Pflicht genügt, darf sie nicht durch die hervorgehobene Angabe „Echte Gästemeinungen“ als Besonderheit bewerben. Dass die Überprüfung fehleranfällig ist, wie die von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung eindrucksvoll belegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es könnte allenfalls die werbliche Herausstellung besserer und effektiverer Überprüfungsmethoden bei der Beklagten rechtfertigen, soweit dies tatsächlich der Fall ist.
3. Auch die Aussagen gemäß Klageantrag zu I.3. enthalten über die Bewerbung als „Gütesiegel“ hinausgehende irreführende Angaben.
a) Die Angabe „Gütesiegel der Touristik“ in den Anträgen zu I.3.a) und b) erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handele. Die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ im Zusammenhang mit einem Substantiv, das wie „Touristik“ eine Branche beschreibt, verbindet der Verkehr in diesem Zusammenhang mit der Vergabe des Siegels durch offizielle Vertreter der Branche, etwa eines Branchenverbandes. Aber auch wer erkennt, dass es sich lediglich um eine Durchschnittsnote aus Gästebewertungen handelt, wird zumindest erwarten, dass es sich um eines Bewertung eines Portals der Touristikbranche, nicht nur eines einzelnen Unternehmens handelt.
b) Auch die Bezeichnung „Kunden-Gütesiegel“ gemäß der Anträge zu I.3.b) und c) ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Gütesiegel wird nicht von Kunden vergeben. Die Kunden geben jeweils nur eine Einzelbewertung des Hotels ab. Es ist die Beklagte, die aus diesen Einzelbewertungen eine Gesamtnote errechnet und diese als Gütesiegel für die Bewerbung des Hotels nutzt. Das Siegel steht auch nicht für eine besondere Kundenfreundlichkeit der bewerteten Hotels, wie schon der Umstand zeigt, dass sogar mit „mangelhaft“ bewertete Hotels, mit dem Gütesiegel beworben werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 250.000 €
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/31_O_491_11_Urteil_20120105.html
LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11
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19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten
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In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).
Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.
Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.
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17.01.2012Nachträgliche Verlängerung von Rabatt-Aktion kann unzulässig sein
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung sein könne (Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09).
Ein Möbelhaus hatte aus Anlass seines 180-jährigen Bestehens mit zeitlich befristeten Preisnachlässen „bis 4. Oktober 2008“ geworben. Diese Aktion war erst um eine Woche, später um eine weitere Woche verlängert worden.
Der BGH sah darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Wer eine zeitlich befristete Rabattaktion anlässlich eines Firmenjubiläums ankündige, müsse sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Er dürfe die Aktion über die angegebene Zeit hinaus nicht fortführen. Eine zulässige Verlängerung der Aktion aufgrund von nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Umständen sei nicht gegeben. Der wirtschaftliche Erfolg der Aktion sei kein solcher Umstand.
Onlinehändler sollten sich an die angekündigten Fristen von Rabattaktionen unbedingt halten.
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23.12.2011Workshop “Social Media mit Recht” im Rahmen der 6. NIDAGacademy
Kanzlei Backstage, Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer wird am 31.01.2012 im Rahmen der 6. NIDAGacademy einen halbtägigen Workshop zum Thema “Social Media mit Recht” halten.
Im Fokus des Workshops stehen die Nutzungsmöglichkeiten von Google+ und Facebook für Firmen und Shopbetreiber. Google+ ist in aller Munde und beeindruckt mit einem rasanten Anstieg der Mitgliederzahlen. Diese Zahlen lassen auch Händler aufhorchen, die in Google Chancen sehen neue Kunden anzusprechen oder sie beim Wechsel aus anderen sozialen Netzwerken zu begleiten. Im November 2011 startete Google+ Profile für Unternehmen und Organisationen unter dem Namen +Pages. Die Unternehmensseiten unterscheiden sich nur geringfügig von klassischen Profilen. So ist es auch Firmen möglich, Benutzer in Kreise einzuteilen oder Videokonferenzen über die Funktion Hangouts zu führen.
Heukrodt-Bauer wird hierbei insbesondere rechtliche Aspekte für Unternehmen beleuchten und Antworten auf Fragen geben, welche Pflichtangaben auf Websites dringend notwendig sind, welche Daten ein Unternehmen in Social Media Kanälen veröffentlichen sollte und wo die Abmahnfallen im Mobile Commerce liegen.
Wann: 31.01.2012, 9.30 Uhr – 13.00 Uhr
Wo: Mainz, NIDAG GmbH, Fischtorplatz 11, 55116 Mainz
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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie auch dann keine Irreführung des Verbrauchers darstellt, wenn sie nur unter bestimmten Einschränkungen erfolgt (Urteil vom 2. August 2011, Az.: I-4 U 93/11).
Ein Online-Händler hatte im Internet mit „Wir garantieren den niedrigsten Preis“ geworben. Darunter befand sich eine Rubrik „Das Kleingedruckte!“ mit einer Beschränkung dieser Preisgarantie auf Alternativangebote nur von „autorisierten Händlern“ und die Abgabe nur „in handelsüblichen Mengen“.
Das Gericht verneinte eine Irreführung, da der Verbraucher die Beschränkung aufgrund der räumlichen Nähe zur Preisgarantie problemlos zur Kenntnis nehmen könne. Der Begriff des „autorisierten Händlers“ sei zwar nicht eindeutig, könne aber so verstanden werden, dass der Händler zum Verkauf der Ware berechtigt sei und es sich bei den Artikeln nicht um unerlaubte Importe oder Ähnliches handele. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf eine „handelsübliche Menge“ irreführend sei, kam es aus prozessualen Gründen in dem Verfahren nicht mehr an.
Wer mit Tiefstpreisgarantien wirbt, hat auf die klare Darstellung von Einschränkungen zu achten. Die Begriffe dürfen dem Verbraucher keinen zu großen Interpretationsspielraum lassen.
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14.12.2011Düsseldorfer Kreis zu Datenschutz in sozialen Netzwerken
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Vor allem für Online-Händler wird die Nutzung von Social Media zu Marketingzwecken immer attraktiver. Doch welche Anforderungen sind an soziale Netzwerke zu stellen? Hierzu hat der Düsseldorfer Kreis, das Gremium der Obersten Datenaufsichtsbehörden der Länder, in seinem am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss Stellung genommen.
Darin kritisiert das Gremium das Vorgehen einiger in Deutschland aktiver außereuropäischer Betreiber von sozialen Netzwerken, die eine rechtlich selbstständige Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gründen um den deutschen Datenschutzbestimmungen zu entgehen.
Betreiber von sozialen Netzwerken müssten zudem eine größtmögliche Transparenz zu Art und Umfang der Datenerhebung bei Vertragsabschluss durch Einwilligung des Nutzers gewährleisten. Die Möglichkeit des Widerspruchs im Nachhinein sei nicht ausreichend. Auch müssten sich die Kontaktdaten des Betreibers an transparenter Stelle befinden damit der Nutzer die Möglichkeit hat seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten geltend zu machen. Besonders sensible Daten müssten ausreichend geschützt werden. Dies gelte insbesondere für die Daten Minderjähriger.
Scharf kritisierte der Kreis die Nutzung von Social Plugins, welche z.B. Facebook, Google+ oder Twitter zur Verfügung stellen. Dabei können Online-Händler kleine Anwendungen, wie z.B. den „Gefällt-mir“-Button von Facebook, zu arketingzwecken auf ihrer eigenen Webseite integrieren. Facebook sammelt dann bei einem Besuch der Webseite durch einen eingeloggten Facebook-Nutzer dessen Daten. Dieses Vorgehen ist nach Meinung des Gremiums nur zulässig, wenn der Nutzer vorher umfassend über die Datenerhebung informiert werde und die Möglichkeit habe diese auch zu untersagen. Hierzu sei es erforderlich, dass der Nutzer eine die Datenerhebung rechtfertigende Erklärung abgebe. Grundlage hierfür sei, dass verlässliche Informationen über Art und Umfang der Erhebung durch den Netzwerkbetreiber gegeben würden. Danach wären die derzeitig möglichen Datenschutzhinweise der Webseite-Betreiber zu den Social Plugins bei Facebook unzureichend, denn sie haben keinen Zugriff auf den Datenaustausch und können daher auch nicht über diesen aufklären (vgl. § 13 Abs. 1 TMG). Gleiche Grundsätze gelten danach auch für Fanpages von Online-Händlern in sozialen Netzwerken.
Bei dem Beschluss handelt es sich aber um eine informelle Stellungnahme, die keine Bindungswirkung entfaltet. Die Anforderungen an die Nutzung von Social Plugins sind bis heute nicht endgültig geklärt.
Hier können Sie den Beschluss des Düsseldorfer Kreises einsehen: Beschluss
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Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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12.12.2011Rechtsanwalt Florian Decker hält Training zum Thema “Compliance Aspekte im IAM-Umfeld”
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Rechtsanwalt Florian Decker wird am 29.03.2012 im Rahmen einer 2-Tagesveranstaltung des Marcus Evans Professional Trainings zum Thema “Strategien und Konzepte für ein ganzheitliches Identity & Access Management” die Compliance Anforderungen aus juristischer Sicht darstellen. Thema des Workshops:
“Compliance Aspekte (GRC) im Identity und Access Management-Umfeld”
Wann: 29.03.2012
Wo: Frankfurt, Novotel
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter
http://www.marcusevansassets.com/HTMLEmail/BL1106decker.pdf
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Das Landgericht Hamburg hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 entschieden, dass der Grundpreis bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben ist. Die Angabe in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend (AZ: 327 O 196/11).
Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabeverordnung (PAngV) ist bei der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Bewerbung und beim Angebot von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit der Ware, also z.B. je Kilogramm, Liter oder Meter (§ 2 Abs. 3 PAngV).
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler auf der eBay-Plattform u.a. Schokoladentäfelchen angeboten. In der Angebotsübersicht und neben dem „Sofort-Kaufen-Button“ wurde nur der Endpreis angegeben. Die Angabe des Grundpreises fand sich nur weiter unten in der Artikelbeschreibung.
Dies hielt das LG Hamburg für unausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Grundpreisangabe erforderlich, dass beide Preise, also sowohl der End- als auch der Grundpreis, auf einen Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können (BGH, Urt. v. 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06). Dies sei bei der Angabe des Grundpreises nur in der Artikelbeschreibung nicht gewährleistet. Oft kann der Verbraucher diese je nach Bildschirmgröße und Auflösung erst durch „Scrollen“ einsehen. Aber auch in der Artikelbeschreibung sei darauf zu achten, dass der Grundpreis sich nicht kleingedruckt und fernab des Endpreises befinde.
Derzeit bietet eBay (noch) keine kostenlose Möglichkeit an, den Grundpreis direkt an den Endpreis anzuhängen. Online-Händler können sich daher vor künftigen Abmahnungen von Konkurrenten nur schützen, indem sie den Grundpreis entweder in der Artikelüberschrift oder im Artikeluntertitel angeben. Für die Artikelüberschrift steht aber nur eine begrenzte Zeichenanzahl zur Verfügung, sodass dann auf den kostenpflichtigen Artikeluntertitel zurückgegriffen werden muss. Insbesondere bei der Nutzung des Untertitels muss aber auf die unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Endpreis geachtet werden.
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Sabine Heukrodt-Bauer
Rechtsanwältin
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